BGer 5A_495/2015 | |||
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BGer 5A_495/2015 vom 26.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_495/2015
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Urteil vom 26. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH in Liquidation,
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vertreten durch Advokat Christian Wyss,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Fonds,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Mai 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Am 10. März 2015 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West auf Ersuchen des B.________ Fonds über die A.________ GmbH den Konkurs.
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B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 23. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
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C. Die A.________ GmbH gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Juni 2015 an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und entsprechend des über sie eröffneten Konkurses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als oberes Gericht über die Konkurseröffnung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).
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2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
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2.1. Das Kantonsgericht hat den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als nachgewiesen erachtet.
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2.2. Mit Bezug auf die weitere kumulative Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit hat es ausgeführt, es liege am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet seien, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähigkeit bedeute, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden seien. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweise sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lasse, systematisch Rechtsvorschlag erhebe und selbst kleinere Beträge nicht bezahle. Hingegen liessen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen seien und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheine. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruhe auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Die wichtigste Unterlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sei in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgebe. Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen habe der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen. Daneben könnten auch Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnungen oder Zwischenbilanzen eingereicht werden.
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2.3. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, der Auszug aus dem Betreibungsregister der Schuldnerin vom 4. März 2015 weise im Zeitraum vom 14. November 2013 bis 26. Februar 2015 insgesamt 21 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 92'990.15 aus. Verlustscheine lägen keine vor. Von den Betreibungen seien vier Vorgänge als bezahlt vermerkt (Fr. 19'168.10). Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Ausstand von Fr. 1'397.35 zwischenzeitlich ebenfalls beglichen worden sei. Über sieben in Betreibung gesetzte Forderungen bestünden Zahlungsvereinbarungen (Fr. 49'517.--). Es verbleibe somit eine grössere Anzahl von Vorgängen, für die weder ein Zahlungsnachweis noch eine Vereinbarung mit den jeweiligen Gläubigern über einen (teilweisen) Erlass oder eine Stundung der Ausstände bestehe (Fr. 22'907.55 [recte: Fr. 22'907.70]). Neben dem Beschwerdegegner hätten zwei weitere Gläubiger eine Konkursandrohung bewirkt. Als zusätzlichen Beweis für ihre Zahlungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin lediglich den Entwurf eines Werkvertrages vorgelegt und angemerkt, dass sie für das kommende Jahr noch weitere ein bis zwei Aufträge in Aussicht habe. Hierfür habe sie keine Belege eingereicht. Es sei mithin unklar, ob der Werkvertrag überhaupt unterzeichnet werde. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine Ausführungen gemacht, sondern lediglich erklärt, dass die Vertragsparteien intensive Verhandlungen geführt hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine Jahresrechnung, Zwischenbilanz, Debitorenliste oder sonstige Unterlagen präsentiert, aus denen ersichtlich würde, ob sie über Aktiven verfüge. Es könne somit nicht beurteilt werden, ob sie genügend liquide Mittel habe, um ihre Schulden zu begleichen. Die Beschwerdeführerin habe mit den vorgelegten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb die nachträgliche Aufhebung des Konkurserkenntnisses nicht vertretbar erscheine.
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2.4. Die Beschwerdeführerin behauptet in allgemeiner Weise, ihre Zahlungsfähigkeit erscheine wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Sie betont die Aussicht auf den Abschluss eines Werkvertrages und spricht von einer positiven Auftragslage. Auf die Argumente der Vorinstanz geht sie kaum ein; auch mit der Feststellung des Kantonsgerichts, sie habe es unterlassen, ihre finanzielle Situation umfassend und nachvollziehbar darzulegen, setzt sie sich nicht auseinander. Soweit ihre Ausführungen dem Begründungserfordernis (s. E. 1.2) überhaupt genügen, vermögen sie keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit den vorgelegten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, nicht widerlegt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vorliegend hat das Bundesgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Mithin hat es die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Rechtskraft des vom Kantonsgericht am 12. Mai 2015 ausgesprochenen Konkursdekretes aufgeschoben. Aus diesem Grund erübrigt sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteile 5A_613/2007 vom 29. November 2007 E. 3; 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 5).
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3.2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dem Grundbuchamt Basel-Landschaft, dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft, Liestal, und dem Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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