BGer 5A_980/2014 | |||
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BGer 5A_980/2014 vom 27.08.2015 | |
{T 0/2}
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5A_980/2014
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Urteil vom 27. August 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Lenzburg, Familiengericht.
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Gegenstand
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Zustimmung zum Erbteilungsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 6. Mai 2011 verstarb B.A.________ (Erblasserin). Einziger gesetzlicher Erbe ist ihr Sohn A.A.________. C.A.________ (geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2001) sind dessen Kinder. In einer öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 24. Februar 2006 verfügte B.A.________ wie folgt:
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"Meine Erbschaft fällt bei meinem Tode an meine Enkel C.A.________ und D.A.________, U.________, belastet mit dem Nutzniessungsrecht zu Gunsten meines Alleinerben A.A.________, 1961, U.________. Sollte die Ehefrau des Alleinerben vor ihm sterben, oder sollte die Ehe durch Scheidung aufgelöst werden, so fällt die Erbschaft direkt an meinen Sohn A.A.________, 1961, U.________."
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A.b. Am 17. Mai 2011 eröffnete das Gerichtspräsidium Lenzburg das Testament. Im Erbenverzeichnis der Gemeindekanzlei U.________ vom 14. Juni 2011 ist A.A.________ als einziger gesetzlicher Erbe seiner verstorbenen Mutter eingetragen. In der Erbbescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 28. Juni 2011 wurden unter Vorbehalt erbrechtlicher Klagen C.A.________ und D.A.________ als einzige Erben anerkannt.
| 3 |
B. | |
B.a. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 wandte sich A.A.________ an die Vormundschaftsbehörde U.________ und teilte dieser mit, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin seinen Pflichtteilsanspruch verletze und zudem eine unsittliche Auflage und Bedingung enthalte, welche die Verfügung ungültig mache. Eine allfällige Klage hätte sich gegen seine Kinder zu richten; die Klagefrist laufe am 6. Mai 2012 ab. Deshalb sei den beiden Kindern ein geeigneter Beistand zu ernennen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sei nach Möglichkeit aus familiärer Rücksichtnahme zu vermeiden.
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B.b. Am 8. August 2011 wurde die Amtsvormundin E.________ zur Beiständin der Kinder gemäss aArt. 395 Ziff. 1 ZGB ernannt.
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B.c. Vertreten durch ihre Beiständin schlossen C.A.________ und D.A.________ mit ihrem Vater A.A.________ im März/April 2012 in einfacher Schriftform einen Erbteilungsvertrag ab. Darin stellten die Parteien die Ungültigkeit und Unverbindlichkeit der letztwilligen Verfügung (s. Sachverhalt Bst. A.a) fest. Gleichzeitig wurde vertraglich festgehalten, die Einsetzung der beiden Enkel als Erben sei unwirksam und der gesamte Nachlass, insbesondere der hälftige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. xxx Grundbuch U.________, werde auf A.A.________ übertragen. A.A.________ verpflichtete sich, seinen beiden Kindern je einen Betrag von Fr. 10'000.-- zu überweisen.
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B.d. Am 30. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde U.________ den Erbteilungsvertrag (Bst. B.c) und entliess die Beiständin aus ihrem Amt.
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B.e. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wies das Grundbuchamt Lenzburg die Anmeldung der vertraglich vereinbarten Handänderung (Bst. B.c) mit der Begründung ab, es fehle die "Anmeldung des Erbganges von 1939 B.A.________". Ausserdem sei A.A.________ gemäss Erbbescheinigung des Gerichtspräsidiums Lenzburg nicht Erbe der Verstorbenen (vgl. Bst. A.b ). Der Eigentumsübergang ins Alleineigentum von A.A.________ sei daher nicht mittels vorgelegtem Erbteilungsvertrag möglich, sondern bedürfe eines öffentlich beurkundeten Vertrags.
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B.f. In der Folge beauftragte A.A.________ Notarin Dr. iur. F.________, die Erbteilung schriftlich zu beurkunden. Die Notarin setzte einen mit dem ersten Vertrag (Bst. B.c) inhaltlich deckungsgleichen Vertrag zwischen A.A.________ und seinen beiden Kindern auf. Am 16. Juli 2013 unterzeichneten A.A.________ und E.________ diesen Vertrag, und die Notarin errichtete die öffentliche Urkunde.
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B.g. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte die Notarin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Genehmigung dieses öffentlich beurkundeten Vertrags. Am 22. Januar 2014 verweigerte das Familiengericht Lenzburg in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) seine Zustimmung in zwei separaten Entscheiden für beide Kinder.
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C. A.A.________ legte gegen die beiden Entscheide Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. November 2014 ab.
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D. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und dem öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag (Bst. B.f ) die Zustimmung zu erteilen. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und das Familiengericht Lenzburg sowie die Kinder zur Vernehmlassung eingeladen. Das Familiengericht hat in getrennten Eingaben vom 11. März 2015 betreffend jedes der beiden Kinder auf eine Vernehmlassung verzichtet und im Übrigen auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. Mit Schreiben vom 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) hat auch die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. C.A.________ und D.A.________ erklärten in separaten Schreiben vom 10. März 2015 übereinstimmend, dass sie mit der Beschwerde ihres Vaters einverstanden seien und hinter ihm stünden. Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dem Familiengericht in Kopie zugestellt.
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E. Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2015 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Entscheid des Obergerichts hat die Zustimmung der Kindesschutzbehörde zu einem zwischen Vater und Kindern abgeschlossenen Vertrag zum Gegenstand (Art. 416 ZGB). Angefochten ist also ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteile 5A_658/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2 und 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) einen Endentscheid (Art. 90 BGG) gefällt. Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Streit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1). Der für eine Beschwerde in Zivilsachen nötige Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht.
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1.2. Der Beschwerdeführer ist am Erbteilungsvertrag als Partei beteiligt. Zudem ist er der Vater der anderen Vertragsparteien. Er hat ein rechtliches geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Zustimmung zum Vertrag vom 16. Juli 2013 zu Recht verweigert hat (Art. 76 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 zur Motivsubstitution). Demgegenüber ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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3. Umstritten ist, ob das Familiengericht seine Zustimmung zum Vertrag vom 16. Juli 2013 (s. Sachverhalt Bst. B.f ) zu Recht verweigert hat.
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3.1. Das Obergericht erwähnt zunächst, dass die minderjährigen Kinder beim Abschluss des Vertrages vom 17. [recte: 16.] Juli 2013 nicht rechtsgültig vertreten waren. Zur Hauptsache setzt es sich mit der Frage auseinander, ob der erwähnte Vertrag "im Interesse der schutzbedürftigen Kinder" sei. Es verneint die Frage zunächst unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, weil die Kinder im Gegenzug zu einer Bezahlung von je Fr. 10'000.-- zugunsten ihres Vaters auf einen (teilweise mit einem Nutzniessungsrecht belasteten) "Nettonachlass" von mindestens Fr. 110'234.-- verzichten würden. Zur Erklärung weist das Obergericht darauf hin, dass die letztwillige Verfügung vom 24. Februar 2006 (s. Sachverhalt Bst. A.a ) zufolge verstrichener Klagefrist nicht mehr angefochten werden könne. Selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wäre eine Konversion der ungültigen Verfügung in Betracht zu ziehen, die vorab die Begünstigung des Beschwerdeführers in Frage stellen würde. Auch im Hinblick auf persönliche und familiäre Interessen ist das Obergericht der Meinung, der Vertrag sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Allein ein gegen die Kinder gerichtetes Gerichtsverfahren bzw. dessen Auswirkungen auf die bloss auf dem Papier betroffenen Kinder vermöchten die Genehmigung nicht zu rechtfertigen. Das Familiengericht habe seine Zustimmung zum öffentlich beurkundeten Vertrag vom 16. Juli 2013 deshalb zu Recht verweigert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die früher zuständige Vormundschaftsbehörde U.________ am 30. April 2012 den Vertrag vom März/April 2012 genehmigt und der Beschwerdeführer folglich auf eine rechtzeitige Anfechtung der letztwilligen Verfügung verzichtet habe. Das Familiengericht sei nicht an den Entscheid der noch nicht als Fachbehörde ausgestalteten Vormundschaftsbehörde gebunden, soweit es in begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis komme.
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3.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das gewählte Vorgehen im Wohl und im Interesse der Kinder liege. Er argumentiert zusammengefasst damit, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin unsittlich und rechtswidrig sei und eine Ungültigkeitsklage daher hätte gutgeheissen werden müssen. Angesichts des ungültigen Testaments hätten die Kinder gar keinen Anspruch auf einen Nettonachlass in der erwähnten Höhe. Da er von Gesetzes wegen Alleinerbe sei, würden die von ihm versprochenen Fr. 10'000.-- eine freiwillige Leistung darstellen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 314a Abs. 1 ZGB: Obwohl seine beiden Kinder im Zeitpunkt des Entscheids des Familiengerichts "zweifelsohne urteilsfähig" gewesen seien, habe es die Behörde bisher nicht für nötig befunden, die Kinder nach ihren Interessen zu befragen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der Vormundschaftsbehörde U.________ vom 30. April 2012, die dem gleichlautenden schriftlichen Vertrag vom März/April 2012 "in vorbildlicher Weise" zugestimmt habe. Auf diese "verbindliche und rechtskräftig gewordene Zustimmung" habe er sich verlassen dürfen. Indem das Familiengericht den Entscheid der Vormundschaftsbehörde U.________ nicht bestätige, verletze es sein Vertrauen in eine behördliche Zusicherung und damit Art. 5 Abs. 3 BV.
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Erwägung 4 | |
4.1. Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, ist die elterliche Vertretungsmacht in der fraglichen Angelegenheit von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Diesfalls ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selbst (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer war es, der im Jahre 2011 um Bestellung eines "geeigneten und kompetenten Beistands" ersucht hat (s. Sachverhalt Bst. B.a). Dass er auch mit Bezug auf das als "Erbteilungsvertrag" betitelte Rechtsgeschäft vom 16. Juli 2013 Interessen hat, die denjenigen seiner beiden minderjährigen Kinder widersprechen, stellt er vor Bundesgericht nicht in Abrede. Es bleibt somit dabei, dass die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für das erwähnte Geschäft von Gesetzes wegen entfallen war (Art. 306 Abs. 3 ZGB).
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4.2. Nun ergibt sich aber aus dem angefochtenen Entscheid, dass E.________, die beim Abschluss des Vertrages vom 16. Juli 2013 als Beiständin der beiden Kinder auftrat, am fraglichen Tag gar nicht mehr als "Beiständin ad hoc" eingesetzt war, stellt das Obergericht doch fest, dass die Vormundschaftsbehörde U.________ die Beiständin schon am 30. April 2012 aus ihrem Amt entlassen hatte (s. Sachverhalt Bst. B.d). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zutreffend folgert das Obergericht, dass die minderjährigen Kinder nicht rechtsgültig vertreten waren, als E.________ in ihrem Namen mit dem Beschwerdeführer den besagten Vertrag abschloss. Unbestrittenermassen hat die Kindesschutzbehörde die Angelegenheit am 16. Juli 2013 auch nicht selbst geregelt. Und schliesslich wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Vertrag vom 16. Juli 2013 in Anwesenheit der beiden Kinder abgeschlossen worden wäre und die Kinder an diesem Rechtsgeschäft in irgend einer Weise mitgewirkt, also im Sinne von Art. 17 ff. ZGB selbst gehandelt hätten. Deshalb stellt sich von vornherein auch nicht die Frage, ob die minderjährigen (Art. 14 ZGB) Kinder am 16. Juli 2013 mit Bezug auf das fragliche Geschäft urteilsfähig (Art. 16 ZGB) waren und deshalb unter Vorbehalt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst hätten handeln können (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Abs. 1 ZGB).
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5. Vorliegend ist nun entscheidend, dass es um die Genehmigung eines öffentlich beurkundeten Vertrages geht. Während das kantonale Recht die Art der Beurkundung regelt (Art. 55 SchlT ZGB), ist der Begriff der öffentlichen Beurkundung ein solcher des Bundesrechts. Damit bestimmt Bundesrecht den Umfang des Formzwanges (BGE 125 III 131 E. 4a S. 133; 113 II 402 E. 2a S. 403 f.; je mit weiteren Hinweisen). Der öffentlichen Beurkundung unterliegen alle objektiv und subjektiv wesentlichen Angaben (BGE 125 III 131 E. 4b S. 133; 119 Ia 441 E. 2c S. 442). Zu diesen Tatsachen gehört auch die genaue Bezeichnung der Parteien, die sich durch die Erklärungen berechtigen und verpflichten, sowie die Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn ein Dritter für eine Partei handelt; das Vertretungsverhältnis ist in der Urkunde richtig wiederzugeben (BGE 112 II 330 E. 1a S. 332; 99 II 161 E. 2b S. 162 mit Verweis auf BGE 45 II 565; zuletzt bestätigt im Urteil 5A_651/2010 vom 17. Januar 2011 E. 5.2.1, wo explizit festgehalten wurde, dass die Gültigkeit der Urkunde die Bevollmächtigung des Dritten voraussetzt).
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5.1. In der streitgegenständlichen Urkunde wird Frau E.________ als Beiständin der Kinder angegeben; sie hat den Vertrag auch unterschrieben. Wohl hatte die damals zuständige Vormundschaftsbehörde U.________ Frau E.________ ursprünglich als Beiständin für dieses Geschäft eingesetzt. Indes hat sie die Beiständin mit dem Genehmigungsentscheid vom 30. April 2012 aus ihrem Amt entlassen (Bst. B.d). Am 16. Juli 2013, dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der öffentlichen Urkunde, war Frau E.________ folglich nicht (mehr) Beiständin. Die Urkunde gibt damit ein Vertretungsverhältnis wieder, das gar nicht (mehr) bestand. Daher ist eine objektiv wesentliche Angabe unrichtig verurkundet. Wie ohne Weiteres aus den Akten hervorgeht (Art. 105 Abs. 1 BGG), eröffnete der Gemeinderat U.________ seinen Entscheid vom 30. April 2012, mit dem er E.________ aus ihrem Amt entliess, nicht nur dieser selbst, sondern auch dem Beschwerdeführer und dessen Anwalt. Unter diesen Umständen können die Urkundsparteien - der Beschwerdeführer und E.________ - mit Bezug auf den (vermeintlichen) Bestand einer Beistandschaft von E.________ auch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB gutgläubig gewesen sein. Der Vertrag leidet offensichtlich unter einem Formmangel.
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5.2. Der formungültige Vertrag ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig und damit unheilbar unwirksam (BGE 116 II 700 E. 3b S. 702; 112 II 330 E. 1b ff. S. 332 ff.).
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5.3. In Rechtsprechung und Lehre wird die Frage aufgeworfen, ob die Formungültigkeit stets von Amtes wegen als absolute Nichtigkeit zu behandeln sei. In seiner Rechtsprechung hält das Bundesgericht die Formungültigkeit nur dann für unbeachtlich und die Berufung darauf für unstatthaft, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst und einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch wird aber nur angenommen, wenn der an sich formungültige Vertrag bereits erfüllt wurde (vgl. BGE 140 III 200 E. 4.2 S. 202; 138 III 123 E. 2.4.2 S. 128; 112 II 330 E. 2. S. 333). Es stellt sich durchaus die Frage, ob es richtig ist, wenn ein Gericht die Nichtigkeit von Amtes wegen feststellt, wenn man einer Partei im Falle einer Berufung darauf Rechtsmissbrauch vorwerfen würde. Hier liegen aber keine Verhältnisse vor, aus welchen auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern abgeschlossene Vertrag bedurfte gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde, um überhaupt wirksam zu werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte bzw. Pflichten erfüllt worden wären. Damit kann auch kein Rechtsmissbrauch eingewendet werden (BGE 140 III 200 E. 4.2 S. 202 mit Hinweisen).
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5.4. Weil die Vereinbarung nichtig ist, wird sie behandelt, wie wenn es sie nicht gäbe. Inhaltlich führt die Abweisung der Beschwerde auch nicht zu einer abgeurteilten Sache. Es ist Vater und Kindern unbenommen, nochmals eine Lösung zu suchen. Dementsprechend muss an dieser Stelle offen bleiben, ob die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der in Aussicht genommene Erbteilungsvertrag weder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf persönliche und familiäre Aspekte im Interesse der Kinder liegt (E. 3.1), vor Bundesrecht standhielte.
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6. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass die Kinder vor dem Entscheid vom 22. Januar 2014 von der KESB nicht angehört wurden. Die Behörde habe dadurch Art. 314a Abs. 1 ZGB verletzt.
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7. Gestützt auf die vorigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Familiengericht Lenzburg ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). C.A.________ und D.A.________ ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.A.________, D.A.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Lenzburg, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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