BGer 9C_465/2015 | |||
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BGer 9C_465/2015 vom 27.08.2015 | |
9C_465/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 27. August 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1968 geborene A.________ erlitt am 28. Oktober 1998 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten; Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich [fortan: IV-Stelle] vom 3. September 2001). Im Rahmen einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen veranlasste die IV-Stelle - entsprechend der Zuweisung durch SuisseMED@P - eine polydisziplinäre Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Institut B.________. Nach Einwänden der A.________ hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 an der Begutachtung durch das Institut B.________ und an den vorgesehenen Gutachtern gemäss Schreiben des Instituts B.________ vom 2. Mai 2013 fest.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab. Auf eine Beschwerde der A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_142/2014 vom 13. März 2014nicht ein.
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A.b. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, die Begutachtung des Instituts B.________ finde mit unveränderter Expertenbesetzung statt. Nach erneuten Einwänden gegen die Begutachtung des Instituts B.________ und die vorgesehenen Experten hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Februar 2015 an der in Aussicht gestellten Begutachtung fest.
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B. Auf eine gegen das Schreiben vom 25. Februar 2015 erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2015 nicht ein.
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C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachten Ablehnungsgründe zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Institut B.________ sowie die vorgesehenen Gutachter mit Ablehnungsgründen behaftet seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer Begutachtung beim Institut B.________ einstweilen abzusehen, bis das Bundesgericht entschieden habe.
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Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.
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2. In concreto liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Die zur Begründung des Ablehnungsbegehrens aufgelegte Publikation "Assessing work ability - a cross-sectional study of interrater agreement between disability claimants, treating physicians, and medical experts" (in: Scandinavian Journal of Work, Environment & Health, 06/2014;40 (5) :493-501), an welcher (auch) Mitarbeiter des Instituts B.________ beteiligt waren, basiert auf einer Auswertung von Gutachten des Instituts B.________, die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 erstellt wurden (S. 2 der Studie ["Data collection"]). Sie weist - zumal die ausgewerteten Daten allesamt andere Versicherte betreffen - keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Ferner waren die für die Begutachtung der Beschwerdeführerin bestimmten fünf Experten nicht an der besagten Studie beteiligt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die in der Studie gemachten Aussagen/Analysen zu Gutachten bzw. zur Begutachtungspraxis betreffend die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 zum Anschein der Voreingenommenheit der Experten in der aktuell vorzunehmenden Abklärung führen sollten, haben sich seither sowohl in der Rechtsprechung (namentlich hinsichtlich der unklaren Beschwerden) als auch in der Begutachtungspraxis erhebliche Änderungen eingestellt (vgl. u.a. BGE 137 V 210; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Mithin rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Studie letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann begründet die Beschwerdeführerin ihr Begehren mit dem Umstand, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 8C_599/2014 eingetreten sei, wobei es ebenfalls um die Problematik der "skandinavischen Studie des Instituts B.________" gehe. Ungeachtet dessen, dass im besagten Beschwerdeverfahren noch kein Urteil ergangen und damit die Eintretensfrage nicht entschieden ist, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem genannten Verfahren der Anschein der Befangenheit der betreffenden Gutachter bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin begründet werden könnte. Zusammenfassend kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden.
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Schliesslich kann der Vorinstanz, weil die übrigen Aspekte der Begutachtung (Notwendigkeit einer Begutachtung, grundsätzliche Eignung des Instituts B.________ als Begutachtungsinstitution, Frage der einvernehmlichen Einigung) bereits mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 beurteilt worden waren, nicht vorgeworfen werden, sie hätte im kantonalen Gerichtsverfahren einschlägig vorgebrachte Rügen unbehandelt gelassen (vgl. Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013).
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3. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 6 mit Hinweis, in: SVR 2011 BVG Nr. 4 S. 13).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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