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Informationen zum Dokument  BGer 6B_735/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_735/2015 vom 31.08.2015
 
{T 0/2}
 
6B_735/2015
 
 
Urteil vom 31. August 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenfolgen, Entschädigung (Einstellungsverfügung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Infolge Rückzugs des Strafantrags stellte das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil ein Strafverfahren ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Juni 2015 insoweit gut, als es die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse nahm.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Entschädigung für seinen Aufwand und seelische Unbill.
 
2. Es ist unzulässig, vor Bundesgericht neue Begehren zu stellen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer noch keine Entschädigung verlangt (Verfügung S. 2 E. 2). Folglich ist das Begehren neu und damit unzulässig. Soweit dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zugesprochen wurde (Verfügung S. 4 E. 6), legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das Recht verletzt hätte. Seine reine Behauptung, er habe für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von eineinhalb Stunden gehabt, ist nicht substanziiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. August 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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