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Informationen zum Dokument  BGer 2C_129/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_129/2015 vom 01.09.2015
 
{T 0/2}
 
2C_129/2015
 
 
Urteil vom 1. September 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Fuchs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des
 
Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
 
und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 5. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Als Minderjähriger trat A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Das Jugendgericht Emmental-Oberaargau verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, Drohung, Nötigung und diversen weiteren Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urteil vom 9. August 2007) sowie u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Busse von Fr. 400.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 9 Monaten mit Begleitperson (Urteil vom 18. November 2008).
1
In der Folge sprach das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 27. September 2007 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus.
2
Als Erwachsener wurde A.________ wie folgt verurteilt:
3
- Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 5. Mai 2009 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung: Gemeinnützige Arbeit von 104 Stunden.
4
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2009 wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens: Busse von Fr. 100.--.
5
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen vom 8. Februar 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung: Gemeinnützige Arbeit von 312 Stunden.
6
- Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Mai 2011 wegen einfacher Körperverletzung: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
7
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 10. Februar 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unanständigen Benehmens, Übertretung gegen das Eisenbahngesetz: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und Busse von Fr. 300.--.
8
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Mai 2013 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis: Busse von Fr. 60.--.
9
- Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. April 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (begangen am 17. November 2012), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen am 15. September und 3. November 2012 sowie 22. April 2013), Beschimpfung (mehrfach begangen am 3. November 2012 und 22. April 2013), einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (begangen am 24. März 2013), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen ca. 1. Januar 2009 bis 27. April 2013) : Freiheitsstrafe von 36 Monaten; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben.
10
Am 27. April 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Festnahme des Beschwerdeführers. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnete daraufhin am 29. April 2013 die Einweisung zur stationären psychiatrischen Begutachtung ins Regionalgefängnis Burgdorf an. Seit 2. April 2014 befindet sich der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Burgdorf. Die Aufnahme in das Massnahmenzentrum Uitikon wurde zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geprüft.
11
 
B.
 
 
C.
 
Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht sowie das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration und Personenstand hat sich nicht vernehmen lassen.
12
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
14
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
15
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).
16
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.2). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländer unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist.
17
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG als erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht aber geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Es liege eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vor. Die Vorinstanz habe vor allem die für ihn positiv ausfallenden Prognosen betreffend Rückfallgefahr nicht genügend miteinbezogen, dagegen den öffentlichen Interessen ein zu grosses Gewicht beigemessen. Ihm würden sodann im Falle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erhebliche Nachteile drohen. Neben dem Verlust des gesamten familiären und sozialen Beziehungsnetzes habe er eine erhebliche Benachteiligung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu befürchten. Auch die finanzielle Perspektive sei äusserst schlecht, da davon auszugehen sei, dass er in Bosnien und Herzegowina keine Arbeit finden und nicht über die nötigen Kontakte verfügen werde, die ihm mindestens den Einstieg in den Berufsalltag ermöglichen könnten. Zudem erfordere seine gesundheitliche Situation eine Weiterführung der therapeutischen Massnahmen, was in Bosnien und Herzegowina in diesem Ausmass nicht möglich sein werde.
18
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich - ausgehend von der verfahrensauslösenden Verurteilung - aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3; 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.3).
19
4.2.2. Angesichts des Strafmasses von 36 Monaten und der Vorstrafen hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als erheblich eingestuft. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es dabei keine Rolle, dass er nach dem Vorfall vom 17. November 2012, welcher zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung führte, zum Tatort zurückgekehrt war und sich später auch mehrmals beim Opfer entschuldigte. Weder Reue noch sein Krankheitsbild, eine Persönlichkeitsstörung kombiniert mit Alkohol- und Drogenmissbrauch, vermögen an der Schwere des Verschuldens etwas zu ändern: Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteil 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt zudem, dass es sich weder um eine erstmalige noch um eine einmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr ist er seit seinem 10. Lebensjahr wiederkehrend strafrechtlich aufgefallen. Dabei beging er - entgegen seinem Vorbringen - keineswegs lediglich Bagatelldelikte. Ausserdem trat er auch nach der Tat vom 17. November 2012 am 22. April 2013 erneut gegenüber der Polizei und Notfallpsychiatern verbal aggressiv bzw. renitent in Erscheinung. Erst seit er am 29. April 2013 festgenommen wurde und in Unfreiheit lebt, ist es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen.
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Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass weder die zahlreichen Verurteilungen noch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 27. September 2007 den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abhielten. Zudem hat er mehrere Bussen nicht beglichen, weshalb vier Ersatzfreiheitsstrafen von gesamthaft 84 Tagen angeordnet werden mussten.
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Mit Blick auf die Rückfallgefahr anerkannte die Vorinstanz, dass das Gutachten vom 8. Oktober 2013 des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern die allgemeinen Therapiemöglichkeiten als neutral bis günstig, die realen Therapiemöglichkeiten als günstig und die Therapiebereitschaft als neutral bis eher günstig beurteilte. Sie würdigte aber auch, dass dasselbe Gutachten die Gefahr, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten begehen, als hoch einschätzte. An der Feststellung, es könne nicht von wesentlich veränderten Lebensumständen ausgegangen werden, welche die Rückfallgefahr als gering erscheinen liessen, ist daher nichts auszusetzen.
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4.2.3. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von einem wesentlichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen.
23
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass jener im Alter von knapp vier Jahren in die Schweiz kam und hier die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte. Sie berücksichtigte seine schwierige Kindheit und Jugendzeit, die er ab dem 10. Lebensjahr in Kinderheimen, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, in verschiedenen Jugendheimen sowie auf einem Bauernhof in Frankreich verbrachte.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile nicht genügend gewürdigt. Dem ist nicht zuzustimmen: Die Vorinstanz berücksichtigte, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach 20-jähriger Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Zu Recht hielt sie aber auch fest, dass er bis zum 10. Lebensjahr in einer bosnischen Familie aufgewachsen war, die ihm die Bräuche und Muttersprache - zumindest mündlich - vermitteln konnte. Gewisse sprachliche Defizite sollte er somit mit entsprechenden Bemühungen aufholen können. In Bosnien und Herzegowina lebt sodann seine Grossmutter, so dass er bei anfänglichen Schwierigkeiten nicht gänzlich auf sich allein gestellt ist.
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Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zwar in Bosnien und Herzegowina nicht auf dieselben therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten wie in der Schweiz zurückgreifen könne, ein Gesundheitssystem aber bestehe und bei psychischen Erkrankungen eine medizinische Versorgung - wenn auch auf niedrigem Niveau - grundsätzlich vorhanden sei (vgl. Urteil des BVGer E-4943/2008 vom 19. März 2012 E. 6.4.4 und 6.4.6). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr zur Folge. Vielmehr ist einzig von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.). Eine solche geht vorliegend weder aus den Akten hervor noch wird sie vom Beschwerdeführer vorgebracht.
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4.3.3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und macht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter geltend. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, in seiner Jugendzeit keine enge Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut zu haben. Umso intensiver und wichtiger sei daher die jetzige Annäherung, die sich seit 2009 zu einer stabilen und tragfähigen Beziehung entwickelt habe. Auch wenn diese Entwicklung im Hinblick auf die Haftentlassung möglicherweise an Bedeutung gewinnen wird, liegt noch nicht eine besondere Abhängigkeit vor, wie sie für den Schutz von Art. 8 EMRK gefordert ist. Der Beschwerdeführer vermag damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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4.4. Nach dem Gesagten erschöpfen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz darin, dass er seit seinem 5. Lebensjahr hier lebt. Seine Integration in der Schweiz kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Er hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch ist er je während einer gewissen Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er bezieht seit September 2009 Sozialhilfeleistungen und hat zahlreiche Schulden. Auch eine gelungene soziale Integration vermag er nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und noch jung (im Urteilszeitpunkt gut 24 Jahre alt). Er ist seiner Muttersprache zumindest mündlich mächtig, verfügt immerhin über eine Bezugsperson in Bosnien und Herzegowina und eine berufliche Integration scheint, wenn auch schwierig, nicht ausgeschlossen. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist damit nicht unzumutbar. Die Vorinstanz hat die dargelegten öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme zu Recht als gewichtiger als die privaten Interessen des Beschwerdeführers gewertet. Der angefochtene Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist demnach verhältnismässig und die vom Beschwerdeführer beantragte blosse Verwarnung fällt ausser Betracht.
28
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 erster Satz BGG). Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage waren dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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6.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
30
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
 
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