VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_4/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_4/2015 vom 01.09.2015
 
{T 0/2}
 
2C_4/2015
 
 
Urteil vom 1. September 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
 
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons
 
Basel-Stadt.
 
Gegenstand
 
Kostenpflichtige Verwarnung (Rauchverbot in Innenräumen),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Bau- und Verkehrsdepartement keine pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung vorgenommen und insbesondere weder eine persönliche Befragung durchgeführt noch diverse von ihr eingereichte Unterlagen (u.a. Statuten des Vereins C.B.________) berücksichtigt habe. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung.
1
2.2. Die Rüge ist unbegründet:
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passivrauchen (nachfolgend: PaRG; SR 818.31) verbietet das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen, wozu auch Restaurationsbetriebe gehören (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h PaRG). Gemäss Art. 3 PaRG können Restaurationsbetriebe bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt werden. Nach Art. 4 PaRG können die Kantone jedoch strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen.
3
3.2. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Restaurant sei gar kein öffentlich zugänglicher Raum und unterstehe deshalb dem Rauchverbot nicht: Vielmehr hätten zu ihrem Gastronomiebetrieb nur Vereinsmitglieder Zutritt, welche vorgängig vom Vorstand aufgenommen und mit einem nummerierten Schlüssel für die stets verschlossene Türe der Gaststätte ausgestattet worden seien; Nichtmitglieder dürften vom Servicepersonal einzig zur Beantragung der Mitgliedschaft eingelassen werden.
4
3.3. Sodann äussert sich die Beschwerdeführerin zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Gastgewerberecht und dem PaRG und bezeichnet die kantonalen Bestimmungen als bundesrechtswidrig. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen wurden jedoch bereits in BGE 139 I 242 ausführlich behandelt, wobei das Bundesgericht die hier massgeblichen Bestimmungen des basel-städtischen Gastgewerberechts ausdrücklich als bundesrechtskonform bezeichnete. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik sind vorliegend nicht erforderlich, zumal sich auch die Beschwerdeführerin nicht mit dem genannten Präjudiz auseinandersetzt.
5
3.4. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, da im Vorfeld und im Nachgang einer kantonalen Abstimmung betreffend die Änderung des Gastgewerbegesetzes öffentlich die Zulassung von reinen Raucherbetrieben zugesichert worden sei. Indessen substantiiert die Beschwerdeführerin weder die genaue Quelle dieser angeblichen Zusicherung noch deren genauen Inhalt. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern sie aufgrund der behaupteten Zusicherung nachteilige Dispositionen getroffen hätte. Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.1 S. 193) sind mithin jedenfalls nicht erfüllt.
6
3.5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals auch die Höhe der ihr mit der Verwarnung auferlegten Gebühr. Sie legt jedoch nicht dar, welche Bestimmung des kantonalen Rechts geradezu willkürlich ausgelegt oder angewendet worden sein soll. Sie genügt damit den qualifizierten Begründungsanforderungen bei Verfassungsrügen erneut nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.), weshalb die Rüge nicht zu hören ist.
7
 
Erwägung 4
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).