BGer 2C_827/2014 | |||
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BGer 2C_827/2014 vom 01.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_827/2014
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Urteil vom 1. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ AG
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
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Gegenstand
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Amtliche Bewertung ab 2009,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. | |
Das Verwaltungsgericht und die A.________ AG beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde und auch die Legitimation an sich von Amtes wegen (Art. 29 BGG). Trotzdem müssen die Parteien aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Umstände, aus denen sie ihre Legitimation ableiten, substantiieren und gegebenenfalls belegen, sofern sie nicht offensichtlich ist (BGE 141 II 14 E. 5.1 S. 33 f.; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 138 I 154). Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin einerseits auf Art. 89 Abs. 1 BGG, andererseits auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14).
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2.2. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird.
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2.2.1. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis: Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329 f.; 138 II 506 E. 2.1.1 S. 508 f. mit Übersicht über die Rechtsprechung). Namentlich ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den von ihrer eigenen Beurteilung abweichenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 140 V 321 E 2.1.1 S. 323 f. mit Hinweisen).
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2.2.2. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, namentlich kantonale Exekutivbehörden und das kantonale Verwaltungsgericht. Derartige Organstreitigkeiten sollen nach dem gesetzgeberischen Willen nicht vor das Bundesgericht getragen werden (BGE 140 V 328 E. 5.2 S. 331 f.). Eine kantonale Exekutivbehörde, deren Verfügung von der kantonal letztinstanzlichen Justizbehörde aufgehoben wurde, ist daher grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Wiederherstellung ihrer Verfügung zu führen (BGE 141 II 161 I E. 2.2 S. 164 f., 136 II 383 E. 2.5/2.6 S. 387 f.; 136 V 346 E. 3.5 S. 350; 134 V 53 E. 2.3.3.2 S. 59; Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013, S. 136 f., 146 f., 162 f.; 205 ff.).
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2.2.3. Verneint wird die Legitimation, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen; in solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 141 II 161 E. 2.3 S. 165 f.; 138 II 506 E. 2.3 S. 511 f.). In Bezug auf die kantonalen (oder gegebenenfalls kommunalen) Steuerverwaltungen hat das Bundesgericht in ständiger Praxis erwogen, das blosse Interesse an der Mehrung des Steueraufkommens reiche nicht aus, um ein hinreichendes Interesse am Rechtsschutz herbeizuführen. Eine auf Art. 89 Abs. 1 BGG gestützte Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen oder Steuerverwaltungen scheidet neben den ausdrücklich im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d vorgesehenen Beschwerderechten im Steuerrecht regelmässig aus (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279 f.; Urteile 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 1.3.7 in: ASA 83 S. 305; 2C_1236/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.4 in: ASA 82 S. 72; 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2.4 in: RDAF 2013 II S. 197; 2C_667/2009 vom 19. Juli 2010 E. 4.3).
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2.2.4. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen.
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2.3. Zu prüfen ist eine Legitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG.
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2.3.1. Nach dieser Bestimmung i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 StHG ist die nach kantonalem Recht zuständige Behörde legitimiert zur Beschwerde gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die eine der in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 StHG geregelten Materien betreffen. Im nicht harmonisierten Bereich sind die kantonalen Steuerverwaltungen demgegenüber nicht beschwerdebefugt (Urteil 2C_750/2013 E. 1.3.5).
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2.3.2. Vorliegend geht es um eine amtliche Bewertung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 StG/BE, wonach "das unbewegliche Vermögen" amtlich bewertet wird. Diese Bestimmung steht in Ziff. 3 StG/BE mit dem Titel "Vermögenssteuer" (Art. 46-66 StG/BE), in der Unterziff. 3.2 "Ermittlung des Reinvermögens" (Art. 48-63 StG/BE). Die amtliche Bewertung steht somit im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer.
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2.3.3. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern die Festlegung des amtlichen Werts im vorliegenden Fall einen Bezug zu einer harmonisierten Steuer haben könnte. Die kantonale Steuerverwaltung ist daher zur Beschwerde nicht legitimiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 01. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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