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Informationen zum Dokument  BGer 5A_115/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_115/2015 vom 01.09.2015
 
{T 0/2}
 
5A_115/2015
 
 
Urteil vom 1. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.A.________ und B.A.________ heirateten am 8. August 1999. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2002) und D.A.________ (geb. 2005).
1
 
B.
 
B.a. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ersuchte B.A.________ den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Unter anderem stellte sie dem Richter den Antrag, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und ihr die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen. A.A.________ stimmte der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu, stellte im Übrigen aber gegenteilige Anträge. Am 17. Juli 2014 entschied der Einzelrichter, C.A.________ und D.A.________ nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Vaters zu stellen. B.A.________ wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung in U.________ zu verlassen und A.A.________ an den Unterhalt von C.A.________ und D.A.________ einen monatlichen Beitrag von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
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B.b. B.A.________ wandte sich an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 14. Januar 2015 hiess dieses ihre Berufung nach Durchführung eines Parteiverhörs teilweise gut. Die eheliche Wohnung samt Hausrat wies es B.A.________ und den Kindern C.A.________ und D.A.________ zur alleinigen Benützung nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts zu (Ziff. 1.1). A.A.________ wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens bis Ende März 2015 zu verlassen (Ziff. 1.2). Die Kinder C.A.________ und D.A.________ wurden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Ziff. 1.3). A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 800.-- je Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 250.-- an B.A.________ persönlich.
3
 
C.
 
C.a. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Die eheliche Wohnung samt Hausrat sei ihm und den Kindern C.A.________ und D.A.________ zur alleinigen Benützung zuzuweisen (Ziff. 3.1). B.A.________ (Beschwerdegegnerin) sei eine Frist von einem Monat "bzw. wieviel" zum Auszug aus der ehelichen Wohnung anzusetzen (Ziff. 3.2). Die gemeinsamen Kinder C.A.________ und D.A.________ seien unter seine elterliche Obhut zu stellen (Ziff. 3.3). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur notwendigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 5). Unter der Überschrift "Verfahrensanträge" verlangt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter seien die Kinder anzuhören; eventuell sei ihnen ein Prozessbeistand beizugeben. Eventuell sei überdies ein kinderpsychiatrisches Gutachten anzuordnen.
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C.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 orientiert der Beschwerdeführer das Bundesgericht über eine Eskalation des Konflikts zwischen der Mutter und ihren Kindern, was ihn veranlasst habe, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ zu machen.
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C.c. Am 5. März 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dem weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung wurde nicht entsprochen. Die Anträge auf Anhörung der Kinder im bundesgerichtlichen Verfahren, eventuell auf ihre Verbeiständung und auf Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens haben damit als abgewiesen zu gelten.
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C.d. Das Bundesgericht hat die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz dazu eingeladen, zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 9. Juni 2015 hält die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers für gewahrt und beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen. In gleicher Weise äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Juni 2015. Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin über Fr. 3'931.20 ein. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen:
 
1. In einer Eheschutzsache (Art. 176 ZGB) streiten sich die Parteien hauptsächlich darüber, welchem Elternteil die Obhut über ihre Kinder C.A.________ und D.A.________ zu überlassen ist. Davon hängt ab, wem die Familienwohnung zuzuweisen ist und wer wem wieviel Unterhalt schuldet. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur. Nach der Rechtsprechung sind Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Das Obergericht des Kantons Zug hat als oberes Gericht und als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Parteien seien am 19. Dezember 2014 von Oberrichter Iten einer Parteibefragung unterzogen worden. Das Protokoll sei den Parteien vor dem Berufungsentscheid vom 14. Januar 2015 nie zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Parteibefragung sei aber für die Entscheidfindung des Obergerichts massgebend gewesen. Der angefochtene Entscheid nehme auf die Parteibefragung Bezug, ohne dass die Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, zum schriftlich verfassten Parteibefragungsprotokoll Stellung zu nehmen. Damit sei ihm, dem Beschwerdeführer, ein Rechtsnachteil erwachsen.
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3.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung (s. Sachverhalt Bst. C.d) geltend, dass die Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 zweimal die Gelegenheit erhalten hätten, mündlich zur vorangegangenen Parteibefragung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme im Rahmen der Parteivorträge erfolgen und das Verfahren nicht weiter ausgedehnt werden solle. Die Parteien hätten von der Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme vorbehaltlos Gebrauch gemacht. Sie hätten sich dabei unter anderem eingehend zur entscheidrelevanten Frage der Bindungstoleranz des Beschwerdeführers geäussert. Es treffe zwar zu, dass das schriftliche Protokoll den Parteien nicht zugestellt worden sei. Da die Parteibefragung aber aufgezeichnet worden sei, habe das Protokoll den Parteien nicht nachträglich zur Unterschrift zugestellt werden müssen (Art. 193 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZPO). Eine solche Zustellung wäre sodann ohnehin nur im Hinblick auf eine allfällige Protokollberichtigung erfolgt, nicht aber zur inhaltlichen Stellungnahme, wie der Beschwerdeführer rechtsirrtümlich meine. Dass eine relevante Berichtigung des Protokolls in Frage gestanden hätte, behaupte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht. Es habe auch keine Partei im Nachgang der Verhandlung die Zustellung des schriftlichen Protokolls verlangt, obschon der Vorsitzende an der Verhandlung ausdrücklich in Aussicht gestellt habe, dass das Urteil den Parteien nun rasch schriftlich zugestellt werde. Von einer Gehörsverweigerung könne daher keine Rede sein.
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3.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung (s. Sachverhalt Bst. C.d) geltend, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen Kenntnis von ihrer Gefährdungsmeldung gehabt habe. Das Schreiben der KESB V.________ vom 4. Dezember 2014 (Überweisung an das Obergericht) sei in Kopie an A.A.________, E.________strasse xxx, U.________, zugestellt worden. Ob der Verfügung vom 4. Dezember 2014 auch die Gefährdungsmeldung vom 8. November 2014 beigelegen habe, sei der unterzeichneten Vertreterin nicht bekannt.
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3.4. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet. In verfassungsrechtlicher Optik setzt der Anspruch auf Akteneinsicht einen entsprechenden Antrag voraus (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz nicht gestellt. Er hat damit sein Recht verwirkt, Einsicht ins Protokoll zu nehmen. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer keine willkürliche Auslegung von Art. 176 ZPO, auf den Art. 193 ZPO verweist. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer das im Anschluss an die Parteieinvernahme erstellte schrifltliche Protokoll zur Kenntnis zu bringen, bevor sie ihr Urteil fällte.
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Erwägung 4
 
4.1. Umstritten ist die Anhörung der Kinder D.A.________ und C.A.________ bzw. die Protokollierung dieser Anhörung. Das Kantonsgericht hörte die Kinder am 19. Februar 2014 an. Es unterliess es aber, den Parteien den Inhalt der Kinderanhörung zumindest summarisch mitzuteilen. Das Obergericht hielt diesen Mangel für geheilt, weil die Parteien mit dem erstinstanzlichen Urteil kursorisch vom Ergebnis der Kindesanhörung Kenntnis erhalten hätten und weil die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Kinderanhörung - die Kinder äusserten ihren Wunsch, beim Vater zu bleiben - aufgrund ihrer Berufungsantwort erwartet habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf den in der Schweiz direkt anwendbaren Art. 12 KRK. Danach habe das Kind, das sich eine eigene Meinung zu bilden vermöge, auch das Recht, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheit frei zu äussern; die Meinung des Kindes müsse angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 298 Abs. 1 ZPO, wonach das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
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4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Art. 12 KRK stellt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsmässiges Recht dar (Urteil 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 4). In einem Verfahren, das - wie das vorliegende (E. 2) - Art. 98 BGG untersteht, genügt es daher nicht, eine Verletzung dieser Bestimmung - ihre direkte Anwendbarkeit vorausgesetzt - zu behaupten. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass die Vorinstanz Art. 12 KRK in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) gehandhabt hat. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung von Art. 298 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welches verfassungsmässige Recht die Vorinstanz verletzt hat, indem sie auf eine nochmalige Anhörung der Kinder verzichtete. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über den Wunsch der Kinder hinwegsetzte, berührt keine prozessuale Frage, sondern eine solche des materiellen Rechts (vgl. E. 5.4.2).
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Erwägung 5
 
5.1. Umstritten ist, welchem Elternteil die Obhut über die beiden Kinder zu überlassen ist. Auszugehen ist von folgender Rechtslage (vgl. Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3) : Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Eheschutzgericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, in: FamPra.ch 2012, S. 1096 f.). Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteile 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 ff., in: FamPra.ch 2006, S. 754 ff.; 5A_458/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3.3).
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5.2. Die Vorinstanz hält es insgesamt für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern erheblich beeinträchtigt hat. Aus den Angaben der Parteien müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Kinder stark für sich einnehme und sie an den Wochenenden, die Tochter zudem auch unter der Woche, weitgehend von der Beschwerdegegnerin fernhalte. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ausweiche, um Konflikte zu vermeiden. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass auch der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern erheblich reduziert werde. Der obhutsberechtigte Elternteil sollte im Gegenteil den Kontakt zum anderen Elternteil ermöglichen und fördern. Dies falle dem Beschwerdeführer offenkundig schwer. In schulischen Belangen informiere er die Beschwerdegegnerin nicht. Es fehle ihm am Willen, den Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter uneingeschränkt zuzulassen und zu fördern. Bei einer Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer sei eine Verstärkung der offenbar bereits bestehenden Entfremdung der Kinder von ihrer Mutter zu befürchten, was das Kindeswohl gefährde. Demgegenüber erscheine der vor drei Jahren ohne Absprache mit der Familie veranlasste Umzug von W.________ nach U.________ für die künftige Regelung der Betreuung der Kinder während des Getrenntlebens weniger bedeutend. Auch der Streit im Mai 2014 zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter vermöge die fehlende Bindungstoleranz als Vorbehalt bei der Erziehungsfähigkeit seitens des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal die Umstände, wie es zu diesem Streit gekommen ist, umstritten seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass der von den Kindern geäusserte Wunsch letztlich auf die fehlende Bindungstoleranz des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Fraglich sei auch, ob die erst neun Jahre alte D.A.________ in der Lage sei, einen autonomen und stabilen Willen hinsichtlich der Frage zu äussern, wo sie künftig leben wolle. Wie der Beschwerdeführer könne auch die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum auf 80 % reduzieren, um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände entspreche es dem Kindeswohl besser, die Kinder vorläufig unter die Obhut der Beschwerdegegnerin zu stellen.
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5.3. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Entscheid des erstinstanzlichen Eheschutzrichters geltend, dass beide Parteien erziehungsfähig seien. Zudem habe der erstinstanzliche Eheschutzrichter festgehalten, dass der Vorwurf der Beeinflussung der Kinder aufgrund der Akten nicht bestätigt werden könne. Weiter habe dieser angeführt, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Umzug von W.________ nach V.________ im Oktober 2011 keine Rücksicht auf die Kinder genommen habe. Die Kinder seien aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen worden und hätten sich nicht einmal von ihren Freunden verabschieden können. Dies alles habe zur Entfremdung zwischen der Mutter und den Kindern geführt. Die Mutter vermöge keine stabile, durch Zuwendung und Verantwortung geprägte Beziehung zu den Kindern zu gewährleisten. Die Kinder hätten sich gegenüber der Mutter völlig zurückgezogen. Das Obergericht mache es sich leicht, an allem ihm, dem Beschwerdeführer, die Schuld zu geben. Die komplexen Beziehungen hätten genauer abgeklärt werden müssen. Deshalb sei der Entscheid der Vorinstanz willkürlich.
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Allein die Tatsache, dass die zweite Instanz anders als die erste Instanz entschieden hat, begründet keinen solchen Anlass. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorkommnisse, die sich in der Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil ereignet haben, müssen damit unberücksichtigt bleiben. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen einzureichen, wenn er der Meinung ist, dass die seitherige Entwicklung eine Abänderung der Eheschutzmassnahme nötig macht (Art. 179 ZGB). Aber auch sonst erweisen sich die Sachverhaltsrügen samt und sonders als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, in weitschweifiger Manier (Art. 42 Abs. 6 BGG) den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Willkür lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass grundsätzlich beide Elternteile für die Zuteilung der Obhut in Frage kommen.
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5.4.2. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. E. 5.1) nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat keineswegs übersehen, dass die heute 10- und 13-jährigen Kinder den Wunsch geäussert haben, beim Vater zu leben. Die Vorinstanz hat in diesem Wunsch aber kein Hindernis gesehen, die Obhut der Mutter zu überlassen, da sie diese als beziehungstoleranter als den Beschwerdeführer einstuft. Damit hat die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen keinen verfassungswidrigen Gebrauch gemacht. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, verlangt weder das nationale noch das internationale Recht eine vorrangige Berücksichtigung des Kinderwunsches. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausübung ihres Ermessens anders als der erstinstanzliche Richter zum Ergebnis gelangte, dass die Kinder in der Obhut der Mutter besser aufgehoben sind als in jener des Vaters, begründet für sich allein genommen noch keine Willkür.
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Erwägung 6
 
6.1. Neben der Obhutszuteilung ist auch der Unterhalt umstritten. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid von folgenden Verhältnissen aus: Monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin Fr. 5'510.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %) und Fr. 4'410.-- (bei einer Erwerbstätigkeit von 80 %); Nettoeinkommen des Beschwerdeführers Fr. 5'437.--, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.-- und Anteil 13. Monatslohn von Fr. 480.-- sowie Bonus pro rata von rund Fr. 330.--. Den Grundbedarf der Beschwerdeführerin und der Kinder bezifferte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 5'500.--, jenen des Beschwerdeführers auf Fr. 3'730.--. Den daraus resultierenden Überschuss von Fr. 2'030.-- wies sie praxisgemäss zu 2/3 (rund Fr. 1'360.--) der Beschwerdegegnerin und den Kindern zu. Zudem sei das seitens der Beschwerdegegnerin und der Kinder bestehende Manko von Fr. 1'090.-- (eigenes Einkommen Fr. 4'410.-- ./. Bedarf Fr. 5'500.--) auszugleichen. Demnach seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 800.-- festzusetzen, zuzüglich Kinderzulagen, welche zurzeit der Beschwerdeführer beziehe. Den persönlichen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin setzte die Vorinstanz auf Fr. 250.-- fest.
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Erwägung 6.2
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Unterhaltsregelung seinen Anspruch auf Beibehaltung der während der Ehe gelebten Lebensführung verletze. Die Vorinstanz beachte nicht, dass beide Parteien bisher voll erwerbstätig gewesen seien und in etwa gleich viel verdienten. Sie hätten sich dann intern die Kosten aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin habe den Mietzins für die Wohnung bezahlt und ihre Krankenkassenprämien, der Ehemann den Rest (Steuern, Krankenkassen für sich und die Familie, Versicherungen, Freizeitbeschäftigung). Seit Erlass des Eheschutzentscheides vom 17. Juli 2014 habe die Ehefrau auch nicht mehr eingekauft, so dass sie den ganzen Verdienst habe für sich behalten können. Müsse er nun der Beschwerdegegnerin monatlich rund Fr. 2'450.-- (Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen an jedes Kind und Fr. 250.-- an die Ehefrau) bezahlen, könne er seinen bisherigen Lebensstandard nicht mehr beibehalten. Auch die Freizeitbeschäftigungen und Ferien mit den Kindern seien nicht mehr möglich, obwohl dies dem während der Ehe gelebten Lebensstandard entsprochen habe. Es finde eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beschwerdegegnerin statt.
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6.2.2. Der Beschwerdeführer irrt sich bezüglich der Bedeutung, die dem Kriterium des bisher gepflegten Lebensstandards für die Unterhaltsberechnung zukommt (allgemein zur Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren: vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1). Der bisher gepflegte Standard definiert bloss den maximalen Anspruch auf Unterhalt. Hingegen hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte und Vater keinen Anspruch darauf, dass ihm die dafür nötigen Mittel auch tatsächlich verbleiben. Es müssen sich im Gegenteil beide Ehegatten im gleichen Mass Abstriche an ihrer bisherigen Lebensführung gefallen lassen, wenn die Mittel zur Finanzierung des bisher geführten Lebensstandards infolge der Trennung bzw. der damit einhergehenden Mehrkosten nicht mehr ausreichen. Der Beschwerdeführer macht nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend, dass er unter der Trennung wirtschaftlich mehr zu leiden hätte als die Beschwerdegegnerin. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach es aufgrund der kritisierten Unterhaltsregelung zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung käme. Die Vorinstanz hat ein Unterhaltsurteil gefällt, das explizit erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Wirkungen entfaltet. Vorerst ist dieser Haushalt nicht aufgelöst. Dass der künftig zu leistende Unterhalt zu einer Vermögensverschiebung führen könnte, ist nicht dargetan.
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Erwägung 6.3
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er die Kinderzulagen jeweils auf die Kinderkonten einbezahlt und für die Kinder angespart habe, um später deren Ausbildung zu finanzieren. Ebenso habe er für die Kinder eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Die Jahresprämie betrage Fr. 316.-- je Kind. Monatlich zahle er Fr. 55.-- ein. Die Krankenkassenprämien für ihn und die Kinder seien immer von ihm bezahlt worden. Sie betrügen per 1. Januar 2015 Fr. 338.65 für ihn und Fr. 96.15 je Kind. Zudem habe er für sich noch eine Personenversicherung und zahle dafür monatliche Prämien von Fr. 84.20 ein. Zum monatlichen Bedarf gehörten auch die Einzahlung von Fr. 25.-- an die F.________ in X.________. Ausserdem sei noch ein Kleinkredit offen, für den er monatliche Raten von Fr. 1'833.75 abbezahle; die offene Schuld per 16. Dezember 2014 betrage Fr. 56'437.--. Vernünftigerweise sollte zunächst der Bedarf beider Parteien gedeckt und mit einem allfälligen Überschuss noch die bestehenden Schulden abbezahlt werden. Der Entscheid des Obergerichts führe zu einer einseitigen und massiven Verschuldung des Beschwerdeführers. Die Belege 20-27 seien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 eingereicht, im Entscheid aber nicht berücksichtigt worden. Dies sei willkürlich.
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6.3.2. Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Kleinkredits hat die Vorinstanz auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die Vorinstanz die Verfassung verletzt haben sollte, weil sie die an der Instruktionsverhandlung vom 19. Dezember 2014 vorlegten Belege nicht bzw. nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise würdigte.
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Erwägung 6.4
 
6.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Entscheid des Eheschutzrichters im Juli 2014 sämtliche Lebenskosten für sich und die Kinder übernommen zu haben. Die Auferlegung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Zusammenlebens von Fr. 735.-- sei daher ungerechtfertigt, habe er doch den ganzen Lebensunterhalt, inklusive Steuern bezahlt. Er habe auch noch beträchtliche Steuern bis 2012 zurückbezahlt. Da beide Parteien erwerbstätig seien und die Beschwerdegegnerin in etwa gleich viel verdient habe wie er, wäre eine hälftige Aufteilung durchaus angemessen gewesen.
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6.4.2. Schon das Obergericht erklärt dem Beschwerdeführer, dass die Aufwendungen für den Unterhalt in der Zeit des gemeinsamen Haushalts nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz sind. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, was an dieser Einschätzung falsch oder gar willkürlich sein sollte.
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Erwägung 6.5
 
6.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vorinstanz, weil sie der Beschwerdeführerin ein auf 80 % reduziertes Arbeitspensum zugestehe. Nachdem die Beschwerdegegnerin jahrelang 100 % gearbeitet und ihre Erwerbstätigkeit auch nicht eingeschränkt habe, als die Kinder klein waren, wolle sie ihre Erwerbstätigkeit nun plötzlich reduzieren. Dies mache sie, damit er mehr Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe. Zudem sei eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr unbedingt angezeigt. Die Kinder könnten sich schon recht gut selbst organisieren. Am Samstag könne er die Kinderbetreuung übernehmen. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich und die Reduktion des Arbeitspensums der Beschwerdegegnerin auf 80 % durch die Vorinstanz willkürlich.
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6.5.2. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs befremdet, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Obhutszuteilung an ihn die nämliche Reduktion des Arbeitspensums beanspruchte (vgl. E. 5.3). In der Sache scheint es naheliegend, dass die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum leicht reduziert. Nur so dürfte es ihr überhaupt möglich sein, die ihr in Zukunft allein überlassene Obhut tatsächlich auszuüben. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme im vorinstanzlichen Urteil weiterhin zu 100 % arbeitet, bleibt es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, auf Abänderung des Eheschutzurteils zu klagen.
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Erwägung 6.6
 
6.6.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm an sein Erwerbseinkommen ein Bonus von monatlich Fr. 330.-- angerechnet worden sei. Dabei handle es sich um keinen festen Lohnbestandteil. Er falle dieses Jahr infolge des schlechten Geschäftsgangs praktisch weg.
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6.6.2. Es trifft zu, dass es sich beim Bonus um keinen festen Lohnbestandteil handelt. Dies schliesst aber nicht aus, ihn bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Allein mit dem Hinweis auf einen schlechten Geschäftsgang ist noch keine Willkür dargetan. Weder tut der Beschwerdeführer dar, von welchem Jahr er spricht, noch was ihn veranlasst anzunehmen, dass der Geschäftsgang auch in Zukunft schlecht sein wird.
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Erwägung 6.7
 
6.7.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass ihm die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung den Betrag von Fr. 220.-- nicht zugestehe, falls er die eheliche Wohnung verlassen müsste. Es sei ihm nicht zuzumuten, dass er den ganzen Tag nichts esse.
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6.7.2. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin in seinem Urteil Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung zugestanden. Wieso das Obergericht im Fall des Beschwerdeführers anders verfährt, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch nicht auf, dass er sich auswärts verpflegen muss und dass er bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hat. Glaubt man seinen Ausführungen, so konnte er sich bisher zu Hause verpflegen (E. 5.3). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Willkür erneut ins Leere.
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Erwägung 6.8
 
6.8.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm ein angemessener Betrag für eine Mietwohnung eingeräumt werde. Im Raume Zug bestehe ein hohes Mietzinsniveau. Die Kinder seien schon grösser. Daher bräuchten sie je ein Zimmer. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kinder oft bei ihm weilten. Aus diesen Gründen sei ihm ein Mietzins von Fr. 1'800.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- und Kosten für eine Garage Fr. 150.-- (total Fr. 2'150.--) anzurechnen.
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6.8.2. Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer Wohnkosten inklusive Garage von Fr. 1'720.-- zu. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, weshalb die Vorinstanz damit in Willkür verfallen ist. Allein auf die hohen Mietzinse im Raum Zug und die Bedürfnisse der Kinder hinzuweisen, genügt nicht.
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6.9. Der Beschwerdeführer bestreitet die der Beschwerdegegnerin angerechneten Fahrkosten von Fr. 300.--. Sie könne ihren Arbeitsplatz ohne weiteres zu Fuss oder mit dem Fahrrad erreichen. Sie sei auf ein Fahrzeug nicht angewiesen. Diesen Standpunkt habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten.
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6.9.1. Auf die Kritik kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, wo und wann er das Argument der Fahrkosten im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte. Im Rahmen des Rügeprinzips (vgl. E. 2) ist das Bundesgericht nicht gehalten, in den Akten nach entsprechenden Stellen zu suchen.
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Erwägung 6.9.2
 
6.9.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Steuern mit Fr. 200.-- zu tief zu veranschlagen. Er bezahle monatlich "umgerechnet" Fr. 300.-- Steuern.
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6.9.2.2. Mit dem Argument der Vorinstanz, wonach die Steuern unter Berücksichtigung der Unterhaltskosten zu bestimmen sind und deshalb tiefer ausfallen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mangels Rüge tritt das Bundesgericht auf den Vorwurf nicht ein.
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6.9.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch vergeblich einen Eingriff in sein Existenzminimum geltend. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn man der Berechnung die Zahlen zu Grunde legt, die die Vorinstanz verwendet hat (vgl. E. 6.1) und die aufgrund des vorgängig Gesagten nicht zu beanstanden sind.
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Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die Prozesskosten auferlegt hat, obwohl die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollständig obsiegt habe. Diese habe Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- je Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 300.-- für sich beantragt. Das Obergericht habe ihr aber nur Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- je Kind zuzüglich Kinderzulagen und Frauenalimente von Fr. 250.-- zugesprochen. Zudem sei die Vorinstanz auf den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten. Den Anträgen der Beschwerdegegnerin sei damit in zwei Punkten nicht gefolgt worden, was eine Auferlegung der Gerichts- und Anwaltkosten an ihn im Umfang von höchstens 80 % gerechtfertigt hätte. Es sei von einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin von 20 % im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich.
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7.2. Auch in diesem Punkt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO erlaubt es dem Gericht aber, von diesen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Ausdrücklich erwähnt sind dabei familienrechtliche Verfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hätte. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, wonach die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Geld zur Seite geschafft habe, damit sie nicht die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müsse.
43
8. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer damit grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist für ihre Vernehmlassung zur Frage des rechtlichen Gehörs zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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9. Nach dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die eheliche Wohnung an der E.________strasse xxx in U.________ bis spätestens Ende März 2015 zu verlassen. Dieser Termin ist verpasst. Dem vor Bundesgericht erfolglosen Beschwerdeführer wird eine neue Frist angesetzt. In Berichtigung des am 1. September 2015 versandten Urteilsdispositivs ist klarzustellen, dass diese Frist Ende November 2015 endet (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der E.________strasse xxx in U.________ spätestens bis Ende November 2015 zu verlassen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin G.________ auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin G.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn
 
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