BGer 6B_699/2015 | |||
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BGer 6B_699/2015 vom 01.09.2015 | |
{T 0/2}
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6B_699/2015
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Urteil vom 1. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 21. November 2013 forderte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) den Beschwerdeführer auf, seinen Führerausweis zu hinterlegen und sich einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Die Verfügung basierte auf einem Polizeirapport, wonach an den Wohnort des Beschwerdeführers ausgerückt werden musste, weil dieser dort einen Suizidversuch unternommen hatte. Gemäss Rapport wurde er in nicht ansprechbarem Zustand gefunden und musste ins Spital überführt werden. Weiter wurde im Haus eine grössere Menge Drogen festgestellt. Die Verfügung vom 21. November 2013 konnte an keine der beiden Adressen des Beschwerdeführers zugestellt werden. In der Folge reichte dieser ein Fristwiederherstellungsgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Dagegen wandte er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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In seiner Stellungnahme für das Bundesgericht führte ein Mitarbeiter des SVSA unter anderem aus, die Beschwerde liege zumindest hart am Rand einer querulatorischen Eingabe mit dem einzigen Ziel, Zeit zu gewinnen, damit sich der Körper des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Eignungsuntersuchung erholen konnte. Er habe alles unternommen, um für die Behörde und die Polizei nicht erreichbar zu sein. Das SVSA habe die Kantonspolizei mit der Zustellung der Verfügung beauftragt wegen eines Hinweises, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Abmeldung ins Ausland in der fraglichen Liegenschaft gesehen worden sei.
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Am 30. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Mitarbeiter des SVSA wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung. Am 17. Dezember 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 2. Juni 2015 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben. Es sei das Dispositiv dahin zu ändern, dass die Beschwerde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, gegen den Mitarbeiter des SVSA eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung zu eröffnen. Weiter sei das Dispositiv dahin abzuändern, dass keine Kosten erhoben werden und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen sei.
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2. Der Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die selben Regeln gelten für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
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3. Zunächst in festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall von vornherein nicht um eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht, da ein Fall von Staatshaftung vorliegt (vgl. Urteil 6B_742/2015 vom 27. August 2015 E. 3).
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Der Beschwerdeführer macht zur Legitimation im Übrigen nur ohne nähere Angaben geltend, dass er aus einer Verurteilung wegen übler Nachrede zivilrechtliche Ansprüche ableiten könnte (Beschwerde S. 3 Ziff. III/2). Zwar trifft es zu, dass derjenige, der durch eine Ehrverletzung in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, einen Anspruch auf Genugtuung hat, sofern die Schwere des psychischen Leidens als Folge der erlittenen Beeinträchtigung dies rechtfertigt. Indessen vermag nicht jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens eine Genugtuung zu rechtfertigen (BGE 130 III 26 E. 5.1). Nebst der objektiven Schwere der Beeinträchtigung verlangt die Zusprechung von Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR überdies, dass das seelische Leid vom Opfer subjektiv genügend schwer empfunden wird, um eine Entschädigung zu rechtfertigen (vgl. BGE 131 III 26 E. 12.1; Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht hinreichend deutlich, ob und inwieweit der Beschwerdegegner 2 ihm ein derartiges Leid zugefügt haben könnte. Ein solches ist aufgrund der in Frage stehenden Äusserungen in einer Stellungnahme für das Bundesgericht im Übrigen objektiv auch nicht ersichtlich.
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Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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