BGer 6B_312/2015 | |||
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BGer 6B_312/2015 vom 02.09.2015 | |
{T 0/2}
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6B_312/2015
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Urteil vom 2. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.Y.________,
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3. B.Y.________,
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4. C.________,
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5. D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (falsche Aussage usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: | |
1.
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1.1. Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Bestätigung der Nichtanhandnahme legitimiert ist. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Bei der Privatklägerschaft wird das Anfechtungsinteresse nur insoweit geschützt, als sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.2 f. S. 262 f.; je mit Hinweisen). Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung schützen Individualgüter. Demgegenüber schützen Art. 303 Ziff. 1 StGB (falsche Anschuldigung) und Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Darüber hinaus schützen die Bestimmungen aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. Urteile 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4; 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer ist durch die angezeigten Straftaten unmittelbar geschädigt. Er hat sich als Privatkläger konstituiert und adhäsionsweise die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vorbehalten. Es handelt sich laut Beschwerdeschrift um Schadenersatzansprüche und um Genugtuung. Der Beschwerdeführer ist insofern zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Anwältin sei vom Beschwerdegegner 5 genötigt worden. Dieser habe sich angegriffen gesehen und der Rechtsanwältin gedroht, er werde sie bei der Anwaltskammer verzeigen, wenn sie sich weiterhin für die Interessen ihres Mandanten einsetze. Damit sei der Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Von dieser Bedrohung sei nicht nur die Anwältin betroffen, sondern er als Beschwerdeführer ebenfalls: Sie werde nicht mehr alles unternehmen, was seiner Verteidigung diene, wenn sie eine Verzeigung zu befürchten habe.
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1.2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1 S. 8; 137 IV 326 E. 3.6 S. 332; 134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221). Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2).
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1.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung dadurch eingeschränkt worden sei, dass der Beschwerdegegner 5 der Rechtsvertreterin mit einer Meldung an die Anwaltskammer gedroht haben soll. Ihm fehlt es an der Qualifikation als geschädigte Person (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO), sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist. Wäre eine schwere Drohung vorgelegen, so hätte die Rechtsvertreterin selbst als geschädigte Person innert drei Monaten Strafantrag stellen müssen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB).
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1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG) des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Beschwerdegegnerin 2, ihre Mutter, ihr Freund und ihr Anwalt hätten falsche Aussagen getätigt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe insbesondere keinen Wohnsitzwechsel vorgenommen und auch ihren Trainingsort nicht gewechselt, was ihm aber als Nötigung vorgeworfen worden sei. Sie habe zudem ihre Abonnementskarte für den Fitnessclub E.________ mit jemandem geteilt und infolgedessen falsche Benutzungsdaten zu den Akten gereicht. Damit seien die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und des Prozessbetrugs erfüllt.
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2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, sobald sich u.a. aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Spielraum zu (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigungen verurteilt, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung hingegen freigesprochen worden. Die Vorinstanz legt in ihrer ausführlichen und sorgfältigen Begründung dar, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung nur dann erfüllt ist, wenn der Täter einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Vorliegend gelte der Beschwerdeführer hinsichtlich der versuchten Nötigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung nicht als unschuldige Person; die Schuldsprüche könnten nicht Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung bilden. Auch hinsichtlich der Umstände, die zum Freispruch wegen mehrfacher Nötigung geführt hätten, erachtet die Vorinstanz die Tatbestandsmerkmale für eine falsche Anschuldigung als nicht erfüllt. Aus dem Freispruch lasse sich nicht ableiten, dass die Strafanzeige selbst wider besseres Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden sei. Wenn ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige eingestellt werde, könne nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage gegen den Anzeigeerstatter eingereicht und ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden. Ein hinreichender Verdacht, dass die Beschwerdegegner 2-5 den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wider besseres Wissens hätten beschuldigen wollen, liege nicht vor. Es habe damit durchaus im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, auf weitergehende Untersuchungshandlungen zu verzichten (Beschluss S. 17). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt hätte. Seine diesbezügliche Rüge ist daher unbeheflich.
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2.3.2. Mit Bezug auf die Abonnementskarte E.________ hält die Vorinstanz fest, dass diese mit einem Foto versehen ist, das auf dem Bildschirm beim Empfang beim Passieren des Eingangs zum E.________ erscheine. Bei dieser Sachlage lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Eintrittskarte vor und damit auch keine Anhaltspunkte für einen "Prozessbetrug". Der Beschwerdeführer legt ausführlich (Beschwerde S. 26-43) die Trainingsgewohnheiten der Beschwerdegegnerin 2 dar und vertritt die Meinung, dass die Fotokontrolle beim Eingang leicht umgangen werden könne. Er konzentriert sich sodann vor allem auf einen kurzen Hinweis in der Begründung der Vorinstanz, wonach es eher unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Abo mit einer anderen Person geteilt habe (Beschwerde S. 33, vgl. auch Beschluss S. 18). Damit sei klar erwiesen, dass in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore eine Strafverfolgung zwingend eröffnet werden müsse. Mit dieser Argumentation übt der Beschwerdeführer weitgehend appellatorische Kritik am Beschluss der Vorinstanz. Seine Ausführungen vermögen indessen den Schluss der Vorinstanz, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen "Prozessbetrug" vor, nicht zu erschüttern. Die Aussage, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Karte des E.________ mit jemandem geteilt habe, reicht nicht aus, um eine Strafverfolgung zu eröffnen. Bei der Frage, ob genügende Verdachtsmomente vorliegen, um ein Verfahren zu eröffnen, hat die Strafverfolgungsbehörde sämtliche Aspekte in ihrer Gesamtheit zu sichten und zu gewichten. Im Zweifelsfalle ist die Strafverfolgung zu eröffnen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung aller Umstände in ihrer Gesamtheit Bundesrecht verletzt hätte. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Beschwerdegegner 2 und 5 hätten den Straftatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Er sei nämlich auf falsche Anschuldigung der beiden wegen Verletzung des Rayonverbots für einige Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Dadurch sei er in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdegegner 2 und 5 hätten in Kenntnis der Konsequenzen die Staatsanwaltschaft benachrichtigt und mit falschen Informationen versorgt. Er habe sich nicht in den Räumlichkeiten des Akademischen Sportverbands Zürich (ASVZ) aufgehalten, wie ihm dies gemäss Urteil vom 9. Februar 2010 mit dem Rayonverbot untersagt sei, sondern habe an einer gemeinsamen Ausfahrt des ASVZ teilgenommen, die an der Polybahn begonnen habe. Da nicht feststehe, ob die Staatsanwaltschaft falsch oder bewusst nicht eindeutig informiert worden sei, könne keine Nichtanhandnahme verfügt werden. Das verletze Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Dadurch, dass die Vorinstanz seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme abweise, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Es könne nicht der anklagenden Behörde überlassen sein, ob sie ein Strafverfahren eröffnen wolle oder nicht.
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2.4.2. Die Vorinstanz hält fest, dass sich der Vorwurf der Falschinformation anhand der Akten unschwer auflösen lasse (Beschluss S. 18) : Die Information seitens des Beschwerdegegners 5 sei nicht vorbehaltlos erfolgt und das Rayonverbot vom 9. Februar 2010 umfasse aufgrund des Wortlauts zumindest auch die unmittelbare Umgebung der Fitnessanlage der ETH, des ASVZ und der Polyterrasse an der Universitätsstrasse 6 in Zürich. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie festgestellt hat, dass es vertretbare Gründe für die Anzeige einer mutmasslichen Verletzung des Rayonverbotes gegeben habe und dass sich bei dieser Sachlage kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen lasse. Die Rüge ist somit unbegründet.
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Beschwerdegegner 5 genötigt worden. Dadurch, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich einer Einvernahme gesagt habe, er erachte auch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hauptgebäude der Universität Zürich für nicht notwendig und als Verletzung des Rayonverbotes, habe er ihm mit erheblichen Nachteilen gedroht und ihn in seiner Bewegungsfreiheit und Berufsausübung eingeschränkt. Es wäre Sache der Staatsanwaltschaft, diesen Sachverhalt abzuklären und eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
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2.5.2. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt dadurch, dass sie die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Vorwurf der Nötigung durch den Beschwerdegegner 5 geschützt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auslegung des Rayonverbotes eine Nötigung zu seinem Nachteil sein soll. Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer zufolge seines Verhaltens ein Rayonverbot auferlegt worden. Über die genaue Auslegung dieses Rayonverbotes mögen unterschiedliche Auffassungen bestehen, ohne dass aus dem Umstand allein, dass sich die Auffassung des Beschwerdegegners 5 nicht mit jener des Beschwerdeführers deckt, allein schon ein Nötigungstatbestand zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben würde. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass sie sich mit seinen Beweisofferten und seinen Abklärungen nicht auseinandergesetzt habe und dass sie damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
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3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 139 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten auseinandergesetzt und hat sich dabei auf umfangreiche Akten abstützen können. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandergesetzt hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. Auch liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn sie die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge nicht abgenommen hat (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 2-5 in Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Vorgaben erfolgt ist, konnte sie korrekt beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, legt er seine Sicht der Dinge dar. Damit ist seine Kritik appellatorischer Natur und genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz keineswegs verpflichtet war, die Nichtanhandnahme bezüglich aller im Verlaufe des Verfahrens erhobenen Vorwürfe von Amtes wegen zu überprüfen. Sie durfte sich vielmehr auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen Rügen beschränken. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenügend auf, auf welche Punkte seiner Beschwerdeschrift die Vorinstanz angeblich nicht eingegangen sein soll. Im Übrigen legt diese dar, es lägen bezüglich des Wechsels des "Wohnortes" bzw. des "Wohnsitzes" keine Anhaltspunkte für falsche Beschuldigungen wider besseres Wissen vor und es habe im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen, auf weitere Untersuchungshandlungen zu verzichten (Beschluss S. 15). Dass die Vorinstanz auf die Vorhalte des Beschwerdeführers betreffend Anstiftung der Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdegegner 5 nicht explizit eingegangen ist, gereicht ihr nicht zum Vorwurf und sie hat dadurch auch kein Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Beschluss ist ausreichend begründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Prozesskaution, zu welcher er verurteilt worden sei, sei diskriminierend und verletze seinen Anspruch auf Zugang zum Gericht. Die Prozesskaution erschwere es Personen mit Sitz im Ausland, vor Schweizer Gerichten ihr Recht zu suchen. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt.
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5.2. Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sind vorbehalten. Bei der Festlegung der Kaution steht der Rechtsmittelinstanz ein Ermessensspielraum zu. Die Kaution dient dazu, den allfälligen Aufwand der Gegenparteien bei einem allfälligen Unterliegen abzusichern. Da der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen mehrere Personen erhoben hat, erscheint die Höhe der Kaution von Fr. 5'000.-- nicht unangemessen. Da der Beschwerdeführer die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hat, ist auch nicht erwiesen, dass er keinen Zugang zum Gericht gehabt hätte. Hätte er geltend machen wollen, dass es ihm nicht möglich sei, diese Summe zu zahlen, so wäre es an ihm gelegen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen und um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
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5.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Durchsetzung der Kostenentscheide auf der Grundlage des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) sichergestellt wäre. Er übersieht, dass dieser Staatsvertrag, dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, sich ausschliesslich auf Entscheide in Zivil- und Handelssachen bezieht (vgl. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ). Vorliegend geht es um Kostenentscheide im Zusammenhang mit Strafverfahren, was vom LugÜ nicht abgedeckt ist. Dass der Beschwerdeführer zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren zu erheben beabsichtigt, ändert daran nichts, da seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafverfolgung ohne Erfolg bleibt, sodass es nicht zu einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung kommen kann. Die Rüge ist unbehelflich.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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