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Informationen zum Dokument  BGer 9C_874/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_874/2014 vom 02.09.2015
 
{T 0/2}
 
9C_874/2014
 
 
Urteil vom 2. September 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 23. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1981 geborene A.________, ab August 1998 als Heizungszeichner-Lehrling bei der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich am 3. Dezember 1999 unter Hinweis auf eine am 21. August 1999 erlittene Hirnblutung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz (fortan: IV-Stelle) gewährte Hilfsmittel und berufliche Massnahmen und richtete für die erstmalige berufliche Ausbildung Taggelder aus. In der Folge absolvierte A.________ eine Lehre als Haustechnikplaner (Abschluss: 31. Juli 2004) und die Berufsmatura (2004-2006). Mit Verfügung vom 12. November 2007 sprach die IV-Stelle A.________ eine von 1. August 2006 (Berufsmaturität) bis 31. Juli 2007 (Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung) befristete halbe Invalidenrente zu.
1
Im Februar 2013 erlangte A.________ einen Bachelor of Science in Sozialer Arbeit der Hochschule und war von 1. August 2013 bis 20. Dezember 2013 bei der C._________ als Sozialarbeiter (60 %-Pensum) tätig. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des medizinischen Zentrums D.________; Expertise vom 25. September 2013) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügungen vom 22. Mai und 22. August 2014 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zu (Invaliditätsgrad von 57 % ).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm ab 1. Februar 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem seien die Grundlagen für die Berechnung des Rentenbetrags zu korrigieren.
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Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen.
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Am 28. August 2015 lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der mit Eingabe vom 28. August 2015 eingereichte Arbeitsvertrag vom 7. August 2015, welches Beweismittel erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist, kann als (echtes) Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Ohnehin wäre der Arbeitsvertrag nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz erwog, in medizinischer Hinsicht sei unbestritten, dass immer noch Residuen der 1999 erlittenen Hirnblutung vorhanden seien und die Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des medizinischen Zentrums D.________ 50 % betrage. Ferner sei unbestritten, dass der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. Strittig seien die Vergleichseinkommen. Zum Valideneinkommen führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre als Heizungszeichner - weil er gleichzeitig die Berufsmaturitätsschule besucht hatte und weil er auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine Ausbildung zum Haustechnikplaner abgeschlossen und die Berufsmaturität erlangt habe - eine weitergehende Fachausbildung absolviert hätte. Wie die beruflichen Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten ohne Gesundheitsschaden konkret verlaufen wären, lasse sich nicht genau feststellen. Gemäss den rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE ) belaufe sich das jährliche Valideneinkommen - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2012 - auf Fr. 102'414.- (LSE 2010, TA1, Männer, Wirtschaftszweig 71 [Architektur- und Ingenieurbüros], Anforderungsniveau 1+2). Dass die Verwaltung die LSE 2010 und nicht die Lohnangaben des Fachverbandes für Ingenieure und Architekten Swiss Engineering (STV) herangezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei mit der Verwaltung der Tabellenwert 88 (Sozialwesen ohne Heime) der TA1 im Anforderungsniveau 1+2 einschlägig. Umgerechnet auf die branchenübliche Arbeitszeit, aufindexiert auf das Jahr 2012, unter Berücksichtigung des 50 %-Pensums und abzüglich eines Abzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 44'402.-. Dies führe zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, womit die Beschwerden unbegründet seien.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sein Ausbildungsziel sei Fachingenieur der Fachrichtung Heizung/Lüftung/Klima gewesen. Die entsprechenden Löhne könnten mittels Salärvergleich 2010 des Fachverbands STV wesentlich genauer ermittelt werden als mit den LSE. Demnach sei das Valideneinkommen auf Fr. 117'000.- (Basis 2010) zu veranschlagen. Die Regeln über die Anwendung der Tabellenlöhne ist als Rechtsfrage frei zu prüfen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Ulrich Meyer, Tatfrage - Rechtsfrage, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Grenzfälle in der Sozialversicherung, S. 94 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 28a IVG).
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Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der Prämisse, dass er im Gesundheitsfall einen Bachelor-Abschluss der Studienrichtung Heizung-Lüftung-Klima-Sanitär (HLKS) der Hochschule absolviert hätte. Zwar hielt die Vorinstanz - zu Gunsten des Beschwerdeführers - es für überwiegend wahrscheinlich, dass er nach dem Lehrabschluss (mit Berufsmaturität) eine "weitergehende Fachausbildung" absolviert hätte. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, es sei nicht feststellbar, wie die konkrete Karriere des Beschwerdeführers verlaufen wäre (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Dabei handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung (vor dem Gesundheitsschaden begonnene Berufsmaturitätsschule, Rückschlüsse aus der Invalidenkarriere) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ. in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Namentlich fehlen konkrete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Validenkarriere. Damit kann entgegen der Beschwerde nicht von einer spezifischen Weiter- bzw. Fachausbildung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Salärvergleich 2010 des Fachverbands STV, in welchem die Löhne nach spezifischen Branchen aufgeschlüsselt werden, als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden könnte. Mit Blick auf das breite Spektrum, welches einem gelernten Heizungszeichner mit einer nicht näher spezifizierten weitergehenden Fachausbildung offen steht, ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, dass Verwaltung und Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Ziffer 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung) im Anforderungsniveau 1+2 abgestellt haben.
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3.2. Was das Invalideneinkommen betrifft, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dieses sei nicht anhand der LSE zu ermitteln, sondern es sei auf den bei der C._________ erzielten Verdienst von jährlich Fr. 78'559.- (Basis 2013 bei einem Vollpensum) abzustellen. Dieses Salär entspreche einem marktkonformen ersten Lohn für Sozialarbeitende nach höherer Ausbildung.
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Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
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Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde das besagte Arbeitsverhältnis noch während der (verlängerten) Probezeit am 20. Dezember 2013 aufgelös t (vgl. auch Sachverhalt lit. A hievor). Mit anderen Worten bestand das - lediglich knapp fünf Monate dauernde - Arbeitsverhältnis im Verfügungszeitpunkt seit über einem halben Jahr nicht mehr. Damit gebricht es an einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis, womit der entsprechende Verdienst nicht als Invalidenlohn gelten kann. Daran ändert nichts, dass die Verwaltung im Vorbescheid vom 20. Dezember 2013 das bei der C._________ erzielte Einkommen als Invalideneinkommen herangezogen hatte, während sie in den angefochtenen Verfügungen auf einen (höheren) Tabellenlohn abstellte. Einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1-2 ATSG) abgeändert werden kann. Wird in der Verfügung zu Ungunsten des Versicherten von dem abgewichen, was vorbescheidweise in Aussicht gestellt wurde, verletzt dies grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht ( MEYER/REICHMUTH, a.a.O, N. 3 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4-5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Tabelle TA1 (Privater Sektor) abgestellt hat, oder ob - mit Blick auf die erste Arbeitsstelle des Beschwerdeführers (im öffentlichen Sektor) - auf die Tabelle TA3 (Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) abzustellen wäre, kann offen bleiben, da der entsprechende Bruttolohn identisch ist und die Wahl der Tabelle keinen Einfluss auf den Abzug vom Tabellenlohn zeitigt (E. 3.3.2 hiernach).
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3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der auf 10 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn sei rechtsfehlerhaft, weil nur die Teilzeitarbeit, nicht aber die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt worden seien. Auch habe er aufgrund der Invalidität seine Ausbildung erst rund acht Jahre verspätet abschliessen können, womit er gegenüber gesunden Arbeitnehmern - nebst gesundheitsbedingten Einschränkungen - weniger Berufserfahrung mitbringe und Lohneinbussen in Kauf nehmen müsse. Folglich sei der Abzug auf 20 % festzusetzen.
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3.3.1. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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3.3.2. Die Rechtsprechung trägt dem Umstand, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, welche - nach dem gesundheitlichen Verlust der bisherigen Stelle - in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird, mit dem Kriterium "Dienstjahre" Rechnung. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 f.; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 108 zu Art. 28a IVG; Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 44).
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Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden, in welchem die fehlenden Dienstjahre bzw. die fehlende Berufserfahrung nicht auf den gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle, sondern auf die gesundheitlich bedingte Verzögerung der beruflichen Ausbildung zurückzuführen ist. Auch kann dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als aufgrund der Akten erstellt ist, dass er seine berufliche Ausbildung erst mit einer zeitlichen Verzögerung von gut sechs Jahren - eine Verzögerung von acht Jahren wird nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht (anderweitig) ersichtlich - abschliessen konnte (Abschluss der Lehre am 31. Juli 2004 statt am 9. August 2002; knapp zwei zusätzliche Jahre, weil die Berufsmaturitätsschule nicht [mehr] während der Lehre besucht werden konnte; gesundheitlich bedingtes Teilzeit-Bachelorstudium von neun Semestern). Weiter ist festzustellen, dass der Bruttolohn von Männern an Arbeitsplätzen mit dem Anforderungsniveau 1+2, die - wie der Beschwerdeführer - weniger als ein Dienstjahr aufweisen, gemäss der Tabelle TA10 der LSE 2010 (welche nur anwendbar ist, falls beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA3 abgestellt würde [vgl. E. 3.2 i.f. hievor], weil die Tabelle TA10 auch den öffentlichen Sektor einbezieht) um 16.44 % unter dem entsprechenden Medianwert von Fr. 8'223.- liegt (Fr. 6'871.-; bei 1-2 Dienstjahren liegt er mit Fr. 7'451.- noch 9.39 % darunter, bei 3-4 Dienstjahren mit Fr. 7'743.- noch 5.84 % darunter; bei 5-9 Dienstjahren liegt der Bruttolohn mit Fr. 8'232.- bereits 1,01 % über dem Medianwert, bei 10-19 Dienstjahren mit Fr. 8'901.- 7.62 % darüber und bei 20 Dienstjahren oder mehr mit Fr. 9'156.- 10.19 % darüber). Das wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung in concreto unter dem Medianwert liegende Bruttoeinkommen ist indes nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalter Rechnung zu tragen: Ist diese nur noch relativ kurz, so dass im verbleibenden Erwerbshorizont der Medianwert kaum noch erreicht bzw. überschritten werden kann, so dass insgesamt nur ein (deutlich) unterdurchschnittlicher Lohn erzielt werden kann, ist dieser Gesichtspunkt bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn zu gewichten (vgl. bspw. Urteil U 191/99 vom 24. Januar 2001 E. 5b/cc, in welchem Fall die Resterwerbsdauer nur noch relativ kurz war). Hier beträgt die verbleibende Erwerbsdauer des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs noch gut 33 Jahre. Mithin ist die Zeitspanne, in welcher gemäss TA10 mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen zu rechnen ist, relativ kurz, da bereits ab fünf Dienstjahren ein durch- bzw. leicht überdurchschnittlicher Bruttolohn erzielt werden kann. Über die verbleibende Erwerbsdauer gerechnet ist somit nicht von einem unterdurchschnittlichen Lohn auszugehen. Folglich ist ein Abzug wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung nicht angezeigt.
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Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf behinderungsbedingte Einschränkungen nicht darzutun. Das neuropsychologische Defizit, welches die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen einschränkt, wurde bereits im Rahmen des 15%igen Abzugs der Leistungsfähigkeit hinreichend berücksichtigt und die somatischen Störungen können gemäss Experten weitgehend kompensiert werden (Gutachten des medizinischen Zentrums D.________ S. 42-43).
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Zusammenfassend liegt keine Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Ermessensausübung vor, weshalb es bei einem Abzug von 10 % sein Bewenden haben muss. Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 57 % bzw. einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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4. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit dem beschwerdeweise vorgebrachten Einwand zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen auseinandergesetzt und damit eine sachgerechte Anfechtung in diesem Punkt verunmöglicht habe.
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4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist namentlich verletzt, wenn Parteivorbringen übersehen oder Anträge nicht behandelt werden (BGE 127 III 576 E. 2e; 121 III 331 E. 3b S. 334; je mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer hatte sowohl in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2014 als auch in derjenigen vom 14. September 2014 den Antrag gestellt, es sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen - mit Verfügungen vom 22. Mai und August 2014 wurde dieses auf Fr. 35'100.- beziffert - dahingehend zu korrigieren, dass auf die Berechnungsgrundlagen der Verfügung vom 12. November 2007 (befristete Rentenzusprechung) abzustellen sei. Mit Letzterer Verfügung (wobei das Berechnungsblatt nicht aktenkundig ist) hatte die Verwaltung das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 54'366.- festgesetzt. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist zu diesem Antrag nichts zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat darüber nicht entschieden und auch mit keinem Wort dargelegt, weshalb dieser - für den Entscheid wesentliche - Antrag nicht behandelt wurde. Mithin hat das kantonale Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche hierüber zu befinden hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen - werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 22. Mai und 22. August 2014 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Spida AHV Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. September 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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