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Informationen zum Dokument  BGer 5A_669/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_669/2015 vom 03.09.2015
 
{T 0/2}
 
5A_669/2015
 
 
Urteil vom 3. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen.
 
Gegenstand
 
Pfändungsurkunde,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. August 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung einer Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers enthalte offenkundig keine rechtsgenügende Begründung, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, indem er mehrheitlich - nebst fehlenden bzw. nicht nachvollziehbaren Ausführungen - seine Vorbringen wiederhole und eine angebliche Verweigerung seiner Anträge moniere, eine Nachfristansetzung zur Verbesserung habe zu unterbleiben (BGE 126 III 30), über einen allfälligen Verstoss gegen Art. 320 Abs. 2 StGB sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
7
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
9
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
11
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
12
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
13
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
14
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
15
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 3. September 2015
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Das präsidierende Mitglied: Escher
20
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
21
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