BGer 4A_410/2015 | |||
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BGer 4A_410/2015 vom 07.09.2015 | |
{T 0/2}
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4A_410/2015
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Urteil vom 7. September 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Daniel Thaler und/oder Christian Berz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernd Hauck,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Werkvertrag, Sicherstellung der Parteikosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 27. Mai 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft Ost die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2015 im Rahmen eines von dieser angehobenen Klageverfahrens auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verpflichtete, für die mutmasslichen Parteikosten der Beschwerdegegner eine Sicherheitskaution von Fr. 35'956.70 zu leisten;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2015 abwies und das Zivilkreisgerichtspräsidium anwies, der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Leistung der Sicherheitskaution zu setzen;
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dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. August 2015 beantragt, diesen Entscheid des Kantonsgerichts sowie die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidiums vom 12. März 2015 aufzuheben und den Antrag der Beschwerdegegner auf Leistung einer Sicherheit abzuweisen;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass das Bundesgericht auf die Beschwerde von vornherein nicht eintreten kann, soweit damit die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragt wird, weil die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist;
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der das Verfahren vor der kantonalen Instanz nicht abschliesst, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 138 III 46 E. 1.2 S. 47), während die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen; vgl. für Kostenvorschussverfügungen namentlich die unter dem aOG ergangenen BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c);
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dass indessen die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht (Urteil 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015 mit Hinweisen);
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dass dies nur der Fall ist, wenn die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen hat (Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, sie sei nicht in der Lage, die verlangte Sicherstellung zu leisten;
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dass somit auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts richtet;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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