BGer 6B_538/2015 | |||
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BGer 6B_538/2015 vom 07.09.2015 | |
{T 0/2}
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6B_538/2015
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Urteil vom 7. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 18. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem System, welches aus einem Lasermessgerät und einem digitalen Videorekorder besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Videokamera laufe während des Einsatzes der Polizei ständig und unabhängig eines konkreten Messvorganges. Die Videoaufzeichnung erfolge ohne konkreten Verdacht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Kein Verkehrsteilnehmer habe sich durch regelkonformes Verhalten der Aufzeichnung entziehen können. Die Bilddokumentation der Verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge sei nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zulässig. Für die dauernde und verdachtsfreie Überwachung des öffentlichen Raumes anlässlich einer Strassenverkehrs- bzw. Geschwindigkeitskontrolle bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb die in Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundrechte verletzt seien. Die auf verfassungswidrige Weise erstellte Videoaufzeichnung sei im Strafverfahren nicht verwertbar.
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1.2. Der Videoaufzeichnung ist zu entnehmen, dass das Kameraobjektiv nicht fix auf die Strasse gerichtet ist und sämtliche vorbeifahrende Fahrzeuge erfasst. Vielmehr richtet die für die Messung zuständige Person dieses auf einzelne Fahrzeuge und verfolgt deren Kurs. Gleichzeitig erfolgen eine oder mehrere Messungen der Geschwindigkeit und das jeweilige Ergebnis wird im Videobild eingeblendet. Auf diese Weise wurde auch die Durchfahrt des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen yyy, das die Beschwerdeführerin gelenkt haben soll, festgehalten. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war in diesem Fall auch ohne technische Hilfsmittel ohne Weiteres feststellbar. Davon, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild yyy ohne Tatverdacht gefilmt wurde, kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, dass andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise ohne Tatverdacht gefilmt wurden, zumal sie dadurch nicht beschwert ist. Ob eine derartige Aufnahme Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt, kann offenbleiben. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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