BGer 8C_51/2015 | |||
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BGer 8C_51/2015 vom 07.09.2015 | |
{T 0/2}
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8C_51/2015
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Urteil vom 7. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1970, absolvierte die Realschule, danach eine Lehre als Postbeamter und sodann verschiedene betriebsinterne Weiterbildungen. Er arbeitete von 1988 bis 2009 für "Die Schweizerische Post" und meldete sich am 15. Januar 2011 wegen seit Dezember 2007 anhaltender Beschwerden im linken Bein und an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Ersuchen des Versicherten übernahm die IV-Stelle die vier Semester dauernde Umschulung zwecks Erwerbs des Handelsdiploms VSH an der Schule B.________. Die vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011 betreffend das grosse Invalidentaggeld während der Umschulung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 ab. Das Bundesgericht trat auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten nicht ein (Urteil 8C_96/2013 vom 5. März 2013).
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A.b. Mit Schreiben vom 14. Mai und 13. Dezember 2012 ersuchte A.________ zwecks beruflicher Eingliederung zunächst um Übernahme der Weiterbildung zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen und sodann um Kostengutsprache für die Ausbildung zum technischen Kaufmann. Die IV-Stelle lehnte diese Leistungsbegehren ab, weil der Versicherte nach erfolgreichem Erwerb des Handelsdiploms VSH angemessen eingegliedert sei (Verfügung vom 26. September 2013).
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Nach erfolglosen Stellenbewerbungen des Versicherten zwischen Oktober 2013 und März 2014, welche er auf die fehlende, ihm bisher von der Invalidenversicherung verweigerte Weiterbildung zurück führte, verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen und am 21. Juli 2014 die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 %.
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B. A.________ erhob gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2013 und 25. Juni 2014 je separat Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies beide Beschwerden sowohl in der Sache als auch hinsichtlich des jeweiligen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ab (Entscheid vom 19. Dezember 2014).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ in der Sache sinngemäss, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Weiterbildung zum technischen Kaufmann als berufliche Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über die ihm von der Invalidenversicherung gewährte Umschulung zum Erwerb des Handelsdiploms VSH hinaus einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zwecks Absolvierung der höherwertigen Ausbildung zum technischen Kaufmann hat.
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3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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4. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend dargelegt, dass der Versicherte als Inhaber des Handelsdiploms VSH auf dem für ihn in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von jährlich rund Fr. 77'000.- zu erzielen vermöchte. Angesichts seiner geringen, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beschwerden verneinte die Vorinstanz bundesrechtskonform einen ausnahmsweisen Anspruch auf die vom Beschwerdeführer beantragte höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1bis IVV (vgl. auch Rz. 4027 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Weshalb das hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) nach Auffassung des Versicherten - abweichend von der Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid (E. 1.1 hievor) - konkret auf Fr. 90'000.- bis Fr. 100'000.- anzusetzen sei, ist nicht nachvollziehbar. Ist demgegenüber vom vorinstanzlich festgestellten Valideneinkommen auszugehen, verbleibt dem Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der zugesprochenen Umschulung eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von jedenfalls weniger als 5 %, welche praxisgemäss keinen (weitergehenden) Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag (BGE 124 V 108 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides überhaupt in sachbezüglicher Weise auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zeigt er nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe. Die Kritik an der Bildungsinstitution, bei welcher der Versicherte seine Umschulung absolvierte, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und steht in keinem - ersichtlichen oder nachvollziehbaren - Zusammenhang mit dem Streitgegenstand (E. 2 hievor).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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