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Informationen zum Dokument  BGer 2C_734/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_734/2015 vom 08.09.2015
 
{T 0/2}
 
2C_734/2015
 
 
Urteil vom 8. September 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Giswil,
 
Entsorgungszweckverband Obwalden,
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden,
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
 
Gegenstand
 
Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren; Ausstandsbegehren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 29. Juli 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG); appellatorische Ausührungen zum Sachverhalt sind dabei unzulässig (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen).
1
2.2. Das Verwaltungsgericht hat in E. 1 seines Entscheids den Verfahrensgegenstand eingeschränkt auf die Frage des Ausstands des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements. In Bezug auf diese Beschränkung des Prozessthemas (keine Behandlung der Rügen betreffend Kostenvorschussfestsetzung als solche) wird nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Rechtsverletzung begangen hätte. Materiellen Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden daher allein E. 2 ff. des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, womit das Verwaltungsgericht die Auffassung des Regierungsrats bestätigt, dass keine Ausstandsgründe gegen den von der Beschwerdeführerin abgelehnten Departementsvorsteher vorliegen würden.
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2.3. Das Verwaltungsgericht legt die Grundsätze dar, die hinsichtlich der rechtmässigen Besetzung von Verwaltungsinstanzen und der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von deren Mitglieder gelten. Es erläutert den Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV und unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 1 ZPO (E. 2). Es befasst sich alsdann im Einzelnen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und stellt fest, dass bei gegebener Konstellation der Ausstandsgrund der Vorbefassung des Departementsvorstehers zu verneinen sei (E. 3.1.1). Es analysiert ferner inhaltlich den Beschluss des Regierungsrats vom 10. Juni 2014, ausgehend von Sinn und - beschränkter - Tragweite des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, und nimmt detailliert zu den einzelnen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, wobei es namentlich auch deren Vorwurf der Falschbeurkundung bzw. strafbaren Verhaltens zur Sprache bringt (E. 3.1.2). Vorwürfe der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem regierungsrätlichen Beschluss vom 10. Juni 2014 wertet das Verwaltungsgericht zudem in E. 3.3 und E. 3.4 seines Urteils. Zusammenfassend hält es fest, dass im Rahmen des seinerzeitigen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens keine Umstände ersichtlich seien, die den objektiven Anschein fehlender Neutralität begründen würden (E. 3.1.3). Das Verwaltungsgericht prüft auch, ob im Rahmen der Instruktion der Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat gegen die Beitragsverfügungen - namentlich im Zusammenhang mit der Kostenvorschuss-Festsetzung - Umstände vorliegen würden, die auf fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit des Departementsvorstehers schliessen liessen, was es in E. 3.2 verneint.
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2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 8. September 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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