BGer 4A_219/2015 | |||
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BGer 4A_219/2015 vom 08.09.2015 | |
{T 0/2}
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4A_219/2015
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Urteil vom 8. September 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. März 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. | |
B.a. Mit Klage vom 30. Juni 2011 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht Willisau Folgendes:
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"1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der F.________ AG in Liq. in V.________, einen Betrag in noch zu bestimmender Höhe, mindestens aber Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
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2. Es sei im Sinne von Art. 759 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht für jeden einzelnen der Beklagten 1, 2 und 3 durch das Gericht festzusetzen.
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3. Das Handelsregister des Kantons Luzern sei anzuweisen, die Löschung der F.________ AG in Liq. im Handelsregister bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unterlassen.
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4. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen die drei Beklagten.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit."
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Die Beklagten widersetzten sich der Klage.
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B.b. Auf Gesuch des Klägers hin verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 7. Dezember 2012 die Wiedereintragung der - zwischenzeitlich gelöschten - F.________ AG in Liquidation im Handelsregister.
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B.c. Die Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die Beklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 eingestellt. Eine vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
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B.d. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2014 seine Forderung und den Streitwert auf Fr. 30'000.-- beziffert hatte, trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2014 auf die Klage nicht ein.
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B.e. Auf Berufung des Klägers hin hob das Kantonsgericht Luzern den Entscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 18. Juli 2014 mit Urteil vom 2. März 2015 auf und wies die Klage ab.
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C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung ohnehin nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.5. Der Beschwerdeführer stützt sich teilweise in unzulässiger Weise auf Sachverhaltselemente, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. So behauptet er vor Bundesgericht etwa erstmals, die G.________ AG habe im Sommer 2013 die Marke "F.________" übernommen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG); abgesehen davon lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, welcher Anspruch sich daraus ableiten soll.
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz erachtete den klägerischen Vorwurf als ungerechtfertigt, die Beschwerdegegner hätten der F.________ AG durch pflichtwidriges Handeln Schaden zugefügt, indem sie den Beschwerdegegner 2 zum damaligen Zeitpunkt unnötigerweise angestellt und nicht notwendige Kosten für Umzug und Transport der Abfüllanlage sowie für Umetikettierungsarbeiten übernommen hätten. Sie hielt fest, anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. Juni 2007 sei davon Kenntnis zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt selber noch Mitglied des Verwaltungsrats der F.________ AG - nicht gewillt gewesen sei, den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der von ihm beherrschten B.A.________ AG und der F.________ AG zu verlängern, sondern selber ins Gallonengeschäft habe einsteigen wollen. Als Varianten seien vor diesem Hintergrund die Liquidation der Gesellschaft oder der Abschluss des vorbereiteten Zusammenarbeitsvertrags mit der Mineralquelle U.________ AG verblieben. Klar sei gewesen, dass eine Zusammenarbeit mit dieser - neben Umzugskosten - erhöhte finanzielle Aufwendungen zur Folge haben würde, so unter anderem eine Investition in den Kundendienst für mindestens ein Jahr sowie eine befristete Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 als Geschäftsführer mit einem Pensum von mindestens 80 % und einem Bruttojahressalär von Fr. 120'000.-- auf Vollzeitbasis. Es sei einstimmig - und somit auch mit der Stimme des Beschwerdeführers - beschlossen worden, die Gesellschaft nicht zu liquidieren; zudem sei der ihnen vorliegende Zusammenarbeitsvertrag mit der Mineralquelle U.________ AG gutgeheissen worden.
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3.2. Hinsichtlich der eingeklagten Ansprüche im Zusammenhang mit den aufgrund der Verlegung der Abfüllanlage entstandenen Kosten für Transport, Anpassungs- und Renovationsarbeiten sowie für die Umetikettierung der Gallonen zeigt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht mit keinem Wort auf, inwiefern die zugrunde liegenden Geschäftsentscheide rechts- bzw. pflichtwidrig getroffen worden wären.
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In Bezug auf die Anstellung des Beschwerdegegners 2 macht der Beschwerdeführer geltend, nach dem Verkauf der Abfüllanlage und des Warenlagers per Ende Juni 2008 an die G.________ AG sei der Geschäftsbetrieb der F.________ AG komplett eingestellt gewesen; diese habe jedoch das Arbeitsverhältnis erst im August 2008 per Ende Oktober 2008 aufgelöst und der Lohn sei bis Ende Oktober 2008 ausbezahlt worden, obwohl der Beschwerdegegner 2 praktisch ausschliesslich für die G.________ AG tätig gewesen sei. Soweit er sich in seinen rechtlichen Ausführungen überhaupt zum fraglichen Arbeitsverhältnis äussert, wird nicht klar, woraus er welche Pflichtverletzung der Beschwerdegegner ableiten will. Stellte die F.________ AG per Ende Juni 2008 ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, wie der Beschwerdeführer behauptet, so leuchtet nicht ein, inwiefern die Gesellschaft eine anderweitige Tätigkeit des Beschwerdegegners 2 ab diesem Zeitpunkt hätte verhindern können bzw. unterbinden müssen. Mit dem nicht weiter begründeten Vorbringen, die Verwaltungsräte der F.________ AG hätten von der G.________ AG "eine entsprechende Entschädigung" verlangen müssen, legt er nicht hinreichend dar, auf welcher Grundlage und mit welchen Erfolgsaussichten bei dem von ihm als richtig erachteten Vorgehen eine Entschädigung hätte erzielt werden können, geschweige denn, inwiefern das von ihm bevorzugte Vorgehen aufgrund der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) geboten gewesen wäre. Soweit er den Verwaltungsräten in allgemeiner Weise vorwirft, eine konkurrierende Tätigkeit des Beschwerdegegners 2 bei der G.________ AG zugelassen zu haben, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, welche konkreten Nachteile die F.________ AG dadurch erlitten haben soll. Inwiefern die Bedingungen des befristeten Arbeitsverhältnisses nachträglich zugunsten der F.________ AG hätten geändert und dadurch Kosten hätten eingespart werden können, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig aufzuzeigen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Verkauf der Abfüllanlage an die G.________ AG verneinte die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner. Sie erachtete die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommene Analyse des Verkehrswerts der Abfüllanlage als nicht fehlerbehaftet und den Verkauf zum Preis von Fr. 26'900.-- unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Ergebnis als angemessen.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 122 III 195 E. 3a S. 198; 113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine
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4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich zutreffend vor, dass unter Annahme der von ihm im Rahmen seiner Sachverhaltsrüge behaupteten Verflechtungen mit der G.________ AG beim Verkauf der Abfüllanlage von einem Interessenkonflikt der Beschwerdegegner auszugehen wäre. Entsprechend hätte beim Verkaufsprozess kein von Interessenkonflikten freier Entscheidprozess vorgelegen, der eine zurückhaltende Überprüfung des Geschäftsentscheids rechtfertigen würde. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, führt dies jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegner im Verantwortlichkeitsprozess; vielmehr ist im Einzelnen zu beurteilen, ob der konkret gefällte Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint.
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4.2.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem erzielten Verkaufspreis lediglich in allgemeiner Weise geltend, es hätte bei einem Verkauf an einen Dritten ein höherer Preis erzielt werden können. Er stellt jedoch nicht in Frage, dass mit dem Verkauf an die G.________ AG unter Beibehaltung des Standorts Rückbaukosten und Vertragsforderungen der Mineralquelle U.________ AG von mehr als Fr. 50'000.-- vermieden werden konnten, die bei einem möglichen Verkauf an einen Dritten angefallen wären. Dass im massgeblichen Zeitpunkt innert nützlicher Frist ein anderer Käufer zu finden gewesen wäre, der die Abfüllanlage an deren Standort weiter betrieben und die bestehenden Vertragspflichten mit der Mineralquelle U.________ AG übernommen hätte, macht er nicht geltend. Unter diesen Voraussetzungen wäre nur dann von einem Vermögensnachteil der F.________ AG auszugehen, wenn ein Dritter die Abfüllanlage zu einem Preis gekauft hätte, der die Summe von Rückbau- und Ausstiegskosten (mindestens Fr. 50'000.--) sowie dem tatsächlich erzielten Kaufpreis (Fr. 26'900.--) übersteigen würde (d.h. zu mehr als Fr. 76'900.--). Mit seinem Einwand, er selber habe ein Jahr zuvor noch das Dreifache des schliesslich bezahlten Preises angeboten (konkret Fr. 80'000.--), vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung bei der vorinstanzlichen Beurteilung der Pflichtverletzung aufzuzeigen. Dass er die Anlage auch Ende Juni 2008 noch für Fr. 80'000.-- gekauft hätte, macht er nicht geltend. Selbst ausgehend von dem von ihm behaupteten Verkehrswert gut ein Jahr vor dem erfolgten Verkauf wäre angesichts der unbestreitbaren Wertabnahme entsprechender Anlagen über die Zeit die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der später gefällte Verkaufsentscheid zu den fraglichen Bedingungen zu einem sachlich angemessenen Ergebnis führte.
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4.2.4. Eine für den geltend gemachten Schaden kausale Pflichtverletzung zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zur vorausgesetzten Schriftform (Art. 718b OR) und zur Gültigkeit von Insichgeschäften nicht auf. Er macht aus der von ihm beiläufig behaupteten Ungültigkeit bzw. Formungültigkeit des strittigen Kaufvertrags keine konkreten Ansprüche geltend, sondern stützt seinen Verantwortlichkeitsanspruch ausschliesslich auf das abgewickelte Verkaufsgeschäft und den angeblich zu tiefen Verkaufspreis (vgl. auch Ralph Straessle/Hans Caspar von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 341, nach denen beim Insichgeschäft die Haftungsfrage insofern von sekundärer Bedeutung ist, als das Rechtsgeschäft und deshalb in der Regel auch der dem Vertretenen durch Abschluss dieses Geschäfts entstandene Schaden entfallen). Auch aus der nach seiner Ansicht unzulässigen faktischen Liquidation der F.________ AG bereits vor dem von der Generalversammlung gefällten Liquidationsbeschluss leitet der Beschwerdeführer keinen konkreten Anspruch ab.
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4.2.5. War im Zeitpunkt des strittigen Geschäftsentscheids unter Berücksichtigung sämtlicher Alternativen keine konkrete Möglichkeit erkennbar, die Abfüllanlage zu einem Preis zu verkaufen, der - unter Berücksichtigung der Folgekosten - zu einem für die Gesellschaft besseren Gesamtergebnis geführt hätte als das tatsächlich abgeschlossene Geschäft, ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie den strittigen Verkauf im konkreten Fall als nicht fehlerhaft beurteilt hat. Abgesehen davon wäre unter den beschriebenen Umständen auch nicht einleuchtend, inwiefern der F.________ AG aus dem strittigen Verkaufsgeschäft eine Vermögenseinbusse entstanden sein soll.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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