BGer 5A_694/2015 | |||
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BGer 5A_694/2015 vom 10.09.2015 | |
{T 0/2}
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5A_694/2015
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Urteil vom 10. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates V.________ (betreffend die erstinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe die erwähnte Beistandschaft angeordnet und einen Beistand von den Sozialen Diensten des Bezirks V.________ ernannt, um für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer in allen administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, in Anbetracht der Verwahrlosung der Wohnung des Beschwerdeführers und deren zwangsweisen Räumung sowie unter Berücksichtigung der Erklärung seines Anwalts im erstinstanzlichen Verfahren, wonach sein Klient nichts gegen eine unterstützende Beistandschaft einzuwenden habe, erweise sich die erwähnte Massnahme zweifelsfrei als notwendig, wegen Aussichtslosigkeit sei auf die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer zu verzichten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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