BGer 2C_754/2015 | |||
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BGer 2C_754/2015 vom 14.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_754/2015, 2C_755/2015
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Urteil vom 14. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ + Partner AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Gunther Schreiber,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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2C_754/2015
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Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2009 (Revision),
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2C_755/2015
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Direkte Bundessteuer 2007 - 2009 (Revision),
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Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 3. Juni 2015.
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Erwägungen: | |
1. Die X.________ + Partner AG reichte für die Steuerperioden vom 1.1.-31.12.2007 bis 1.1.-31.12.2009 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Steueramt) schätzte diese daher am 2. Juli 2009, 13. Mai 2010 und 22. Juni 2011 nach pflichtgemässen Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ein (steuerbarer Reingewinn von 2007 - 2009: Fr. 250'000.--, 500'000.--, 750'000.--; steuerbares Eigenkapital von 2007 - 2009: Fr. 50'000.--, 300'000.--, 500'000.--). Auf die gegen die Einschätzung- bzw. Veranlagungsverfügung 2009 erhobene Einsprache trat das Steueramt nicht ein. Die Verfügungen wurden rechtskräftig.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht die Einschätzung und Veranlagung 2007 - 2009 aufhebt und gestützt auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Einschätzungen und Veranlagungen neu vornimmt. Streitgegenstand bildet indes nur die Fra ge, ob die Vorinstanzen auf das Revisionsbegehren hätten eintreten müssen.
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2.2. Die Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Solche Verfügungen können revidiert werden, wenn gewisse Gründe gegeben sind; diese finden sich abschliessend in Art. 147 Abs. 1 DBG (SR 642.11) und Art. 51 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Eine Revision ist dabei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG). Im Sinne der Rechtssicherheit sind Revisionsbegehren fristgebunden (Art. 148 DBG; Art. 51 Abs. 3 StHG). Danach muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Diese beiden identischen Bestimmungen sind Art. 67 Abs. 1 VwVG nachgebildet.
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2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wirkt das Schreiben des Ombudsmannes nicht fristauslösend; massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Fertigstellung der Jahresabschlüsse, welche am 23. respektive 29. Dezember 2011 erfolgte. Dort hat die Beschwerdeführerin die Divergenz zur Veranlagung nach Ermessen festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Gesuche jedoch erst am 24. September 2013 eingereicht, insofern verspätet.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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