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Informationen zum Dokument  BGer 8C_392/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_392/2015 vom 14.09.2015
 
{T 0/2}
 
8C_392/2015
 
 
Urteil vom 14. September 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1968 geborene A.________ war als Elektromechaniker und danach als Service-Kältemonteur tätig. Ab 2007 arbeitete er bei einer Segelschule. Im Juli 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 15. März 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit rechtskräftigem Entscheid vom 31. Juli 2012 ab. Im September 2012 meldete sich A.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte nebst weiteren Abklärungen ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten der Medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. Mai/ 4. Juni 2014 ein. Mit Verfügung vom 6. November 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch, da keine Invalidität vorliege.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 28. April 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei rückwirkend ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Abklärungen durch einen nicht vorbefassten Gutachter an das kantonale Gericht, subeventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, im Jahre 2011 habe keine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorgelegen, weshalb die gesundheitliche Situation auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erstanmeldung resp. der Einstellung der damals zugesprochenen Rente neu zu beurteilen sei. Der Versicherte will damit die Rentenbefristung gemäss der Verwaltungsverfügung vom 15. März 2012 in Frage stellen. Diese Verfügung ist indessen gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden. Die Frage, ob hierauf zurückzukommen wäre, bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob erneut Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
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3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum Anspruch auf eine Invalidenrente, zur Aufgabe von Arzt und Ärztin bei der Invaliditätsbemessung, zur Rentenprüfung bei Neuanmeldung unter Berücksichtigung rentenrevisionsrechtlicher Gesichtspunkte sowie zur Beweiswürdigung, namentlich bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten, zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG).
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3.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, bei Erlass der Verfügung vom 15. März 2012, mit der die bis 30. September 2011 befristete Rente zugesprochen wurde, habe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Die Einschränkung auf angepasste Tätigkeiten sei mit körperlichen Diagnosen begründet gewesen. Es ist sodann gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. Mai/4. Juni 2014 zum Ergebnis gelangt, sowohl aus somatomedizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gleich zu umschreiben und sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Daher bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch.
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3.3. In der Beschwerde werden zunächst Einwände gegen die Beurteilung des körperlichen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie Beweisregeln, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Was zur Begründung dieser Rügen vorgebracht wird, ist indessen nicht stichhaltig. Die medizinischen Akten gestatten jedenfalls den Schluss, dass körperlich keine relevante Verschlechterung seit der erstmaligen Verneinung eines Rentenanspruchs eingetreten ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach Auffassung der orthopädischen Experten der Medizinischen Gutachterstelle B.________ für den damaligen Zeitraum keine detaillierte Beschreibung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht vorliegt. Das kantonale Gericht hat sodann in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung erkannt, dass das Gutachten der Medizinischen Gutachterstelle B.________ beweiswertig ist und genügenden Aufschluss für die sich stellenden Fragen bietet, obschon sich der orthopädische Experte nicht ausdrücklich zu allen ihm vorgelegenen Arztberichten geäussert hat. Sodann befremdet zwar, dass sich der Orthopäde der Medizinischen Gutachterstelle B.________ geweigert hat, die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen gesondert zu beantworten. Die Zusatzfragen aus seinem Fachgebiet beschränkten sich aber darauf, Einschätzungen zu anderen Arztberichten sowie zu möglichen Zwangshaltungen aufgrund der körperlichen Problematik zu erlangen, und die Vorinstanz hat weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig festgestellt, dass ihre Nichtbeantwortung resp. nicht gesonderte Beantwortung den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens nicht schmälert. Im Vorgehen der Vorinstanz kann zudem keine Verletzung des Gehörsanspruchs gesehen werden. Die entsprechende Rüge wird in der Beschwerde auch nicht weiter begründet. Die erst letztinstanzlich aufgelegten Berichte eines Chiropraktors und eines Orthopäden können sodann als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt werden. Sie rechtfertigten ohnehin kein anderes Ergebnis.
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3.4. Umstritten ist im Weiteren, ob sich bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes eine anspruchsrelevante Änderung ergeben hat. Das kantonale Gericht hat dies gestützt auf die psychiatrische Einschätzung im Gutachten der Medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. Mai/4. Juni 2014 verneint. Darin ist der psychiatrische Experte zum Ergebnis gelangt, es liege eine leichte depressive Störung im Sinne einer chronischen depressiven Verstimmung (Dysthymie) vor. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar.
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3.4.1. Der Versicherte wendet ein, seine fürsorgerische Unterbringung im Februar 2014 sei nicht in die Begutachtung der Medizinischen Gutachterstelle B.________ einbezogen worden. Es seien auch keine Arztberichte zu dieser fürsorgerischen Massnahme eingeholt worden. Indem das kantonale Gericht dennoch erwogen habe, der psychiatrische Experte habe die fürsorgerische Unterbringung berücksichtigt, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich und falsch festgestellt. Die Nichtberücksichtigung der medizinischen Akten zur fürsorgerischen Unterbringung bei der Begutachtung stelle überdies einen erheblichen Fehler dar, welcher die Expertise nicht verwertbar mache. Das Abstellen der Vorinstanz auf das fehlerhafte und unvollständige Gutachten verletze geltendes Recht.
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3.4.2. Die Einwände sind begründet. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren am 27. Februar 2014 eine Stellungnahme zur vorgesehenen Begutachtung der Medizinischen Gutachterstelle B.________ eingereicht. Darin hat er erwähnt, dass ihm gegenüber am 30. und 31. Januar 2014 eine fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störung verfügt worden sei und er sich hierauf bis 24. Februar 2014 in der Psychiatrischen Klinik C.________ aufgehalten habe. Er legte die entsprechenden Verfügungen bei. In diesen begründen die Fachärzte der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie die angeordnete Massnahme namentlich mit einer schizoiden Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen und Hinweisen für wahnhaftes Erleben sowie mit einer akuten Fremdgefährdung durch Morddrohung gegenüber dem behandelnden Arzt und Drohung mit Amoklauf gegen verschiedene Ärzte.
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Das kantonale Gericht hat festgestellt, der psychiatrische Experte der Medizinischen Gutachterstelle B.________ habe die fürsorgerische Unterbringung berücksichtigt. Das findet indessen im Gutachten keine Stütze. Der psychiatrische Experte erwähnt lediglich "Ängste, nach vorübergehender Inhaftierung wegen angeblicher Bedrohung 02/204 neuerlich von der Exekutive abgeholt zu werden". Der Hinweis auf eine Inhaftierung ist nicht nur unzutreffend. Er gibt vor allem weder Auskunft über die Gründe der - wohlverstanden - medizinisch begründeten Einweisung noch über die Diagnosen, welche hiezu geführt haben, und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es kann sodann offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer erst letztinstanzlich aufgelegten Arztbericht vom 17. Februar 2014 um ein unzulässiges Novum handelt. Denn aufgrund der Vorbringen des Versicherten wären Verwaltung und Vorinstanz ohnehin gehalten gewesen, die medizinischen Berichte über die fürsorgerische Unterbringung in der psychiatrischen Klinik einzuholen und sich damit auseinanderzusetzen. Insoweit ist die Abklärungspflicht verletzt worden und das psychiatrische Gutachten unvollständig. Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen nachhole und neu verfüge.
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Soweit sich überdies aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, zur Publikation vorgesehen) erweiterte Anforderungen an die Begutachtung ergeben, werden diese durch die Verwaltung zusätzlich zu berücksichtigen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. September 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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