BGer 2D_51/2015 | |||
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BGer 2D_51/2015 vom 15.09.2015 | |
{T 0/2}
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2D_51/2015
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Urteil vom 15. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Erlass der Verfahrenskosten,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2015.
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Erwägungen: | |
1. Am 27. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Verfahren um Erlass von Steuerforderungen 2011 der B.A.________ und des A.A.________ (Verfahren 100.14.90/91) diese zur Tragung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verpflichtet. B.A.________ und A.A.________ haben in der Folge ein Gesuch um deren Erlass gestellt. Das Generalsekretariat des Verwaltungsgerichts hat mit Entscheid vom 1. September 2015 dieses Gesuch abgewiesen.
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2. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
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2.1. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide u.a. über den Erlass von Abgaben. Gerichtsverfahrenskosten fallen unter den Begriff der Abgabe (vgl. Urteil 2C_261/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Insofern ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich (vgl. Art. 113 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - mit Einschluss des Willkürverbots - nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (sog. Rügeprinzip; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400).
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2.3. Selbst wenn die Beschwerde genügend begründet wäre, wäre mangels Legitimation nicht darauf einzutreten. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt, oder durch bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). Zur Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person deshalb nur legitimiert, wenn die gesetzliche Bestimmung, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308).
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3. Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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