BGer 4A_377/2015 | |||
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BGer 4A_377/2015 vom 18.09.2015 | |
{T 0/2}
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4A_377/2015
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Urteil von 18. September 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vergleich, Revision,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2014 vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Dielsdorf einen Vergleich mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnete, nach dem die eingeklagte Forderung auf Fr. 20'000.-- reduziert und die Forderung von der Beschwerdeführerin in diesem Umfang anerkannt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 beim Einzelgericht die Revision des Vergleichs beantragte, und das Einzelgericht das Revisionsgesuch am 22. März 2015 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2015 nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Juli 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, dass darin unzulässige neue Behauptungen enthalten seien und dass darin Gründe vorgebracht würden, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein können;
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dass die Eingabe vom 15. Juli 2015 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit dieser Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreitet;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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