BGer 2C_764/2015 | |||
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BGer 2C_764/2015 vom 21.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_764/2015
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Urteil vom 21. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Juni 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. Juli 2014. Der Rekurs war erfolglos. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons am 24. Juni 2015 ab.
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Erwägung 2 | |
2.1. Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG zusteht. Danach besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige Gründe vorliegen, wenn u.a. die Ehegattin Opfer ehelicher bzw. häuslicher Gewalt wurde. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige, Beschimpfung oder Tätlichkeit vermag noch keinen Anspruch auszulösen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233).
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2.2. Die Vorinstanz hat
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2.3. In Bezug auf die Frage, ob dem gemeinsamen Kind die Ausreise ins Heimatland zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251), hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin auch wieder vor Bundesgericht vorgebrachten Argumente ebenfalls korrekt gewürdigt. Dabei unterlässt die Beschwerdeführerin zu zeigen, inwiefern eine Ausreise nicht zumutbar sein sollte. Dass das Kind Schwierigkeiten mit der Ausdauer und Konzentration hat und damit Massnahmen schulischer, allenfalls auch sozialpädagogischer Art benötigt, bedeutet noch nicht, dass diese nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin gewährt werden könnten bzw. weshalb die schulische Förderung nur in der Schweiz möglich sein soll.
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2.4. Schliesslich bringt sie vor, dass dem Staat eine Schutzpflicht zukomme, das Verhältnis zwischen Vater und Kind zu fördern. Inwiefern sich diese Auffassung aus Art. 8 EMRK ergeben soll, wiewohl eingeräumt wird, dass keine gelebte Beziehung besteht, wird allerdings nicht dargelegt (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.5. Sollte der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin für die zwei Vorverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, darauf hindeuten, dass es sich vor Vorinstanz trotz allem um eine nicht aussichtslose Beschwerde gehandelt habe, so ist mangels Begründung nicht näher darauf einzutreten.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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