BGer 2C_766/2015 | |||
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BGer 2C_766/2015 vom 21.09.2015 | |
{T 0/2}
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2C_766/2015
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Urteil vom 21. September 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 14. August 2014 verweigerte das Migrationsamt den weiteren Aufenthalt und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Rekurs dagegen war erfolglos. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. Juni 2015 ab.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner besonderen Situation der Auffassung, dass die Ehe drei Jahre gedauert habe. Dies trifft nicht zu: Die Dreijahresgrenze gilt absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347). Die kurzen Besuche, verteilt auf zwei Jahre vor der Eheschliessung können nicht dazu gezählt werden. Im Übrigen war dies vor Vorinstanz nicht mehr bestritten.
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2.2. Anwendbar bleibt somit nur Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG. Es bedarf somit wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
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2.3. Angesichts der quasi seit 1997 fortlaufenden, für sich genommen jeweils nicht besonders schwerwiegenden Deliktstätigkeiten (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) kann - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Zudem hat er Sozialhilfe in beträchtlichem Umfang bezogen. Auf den vom Beschwerdeführer diesbezüglich bestrittenen Sachverhalt ist bereits die Vorinstanz einlässlich eingegangen, indem sie ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall 2006 Sozialhilfe bezogen hat. Neue rechtsrelevante Aspekte bringt er nicht vor.
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2.4. Ob das Besuchsrecht etwas weiter ausgeübt wird, als das zivilrechtliche Urteil festhält, ist hier - angesichts des insgesamt bereits mehrere Jahre dauernden nicht tadellosen Verhaltens - nicht von entscheidender Bedeutung.
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2.5. Inwiefern die Gesundheit des Beschwerdeführers einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, wird nicht begründet dargelegt. Abgesehen davon, hätte er diese Tatsachen und Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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