BGer 1C_262/2015 | |||
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BGer 1C_262/2015 vom 23.09.2015 | |
{T 0/2}
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1C_262/2015
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Urteil vom 23. September 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Fürsprecher Friedrich Kramer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Januar 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vorfalls vom 15. April 2014 in strafrechtlicher Hinsicht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Sie muss ihn sich damit entgegenhalten lassen. Es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, einen Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen zu lassen und im anschliessenden Administrativverfahren dessen tatsächliche Grundlage in Frage zu stellen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3; 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1.2; 1C_191/2012 vom 21. August 2012 E. 3). Dies gilt für die Beschwerdeführerin umso mehr, als ihr der Fahrausweis bereits fünfmal wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war, sodass ihr die geltende Regelung, wonach ein solcher Vorfall zunächst straf- und anschliessend verwaltungsrechtlich beurteilt wird, bestens vertraut sein musste.
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2.2. Die Beschwerdeführerin führt dazu zwar aus, beim fraglichen Vorfall seien die Polizeibeamten gegen ihren Willen gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen und hätten sie an die Wand geschlagen, so dass sie sich blutende Verletzungen zugezogen habe. Sie sei von diesem Vorgehen derart geschockt und traumatisiert gewesen, dass sie sich im Strafverfahren nicht habe verteidigen können. Sie strebe deswegen zur Zeit eine Revision des Strafbefehls an, was indessen für das vorliegende Administrativverfahren nicht von Bedeutung sei.
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2.3. Damit ist nach der strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich einer Blutprobe und einer Atemalkoholprobe widersetzte, was eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG darstellt. Den (im Übrigen ohnehin unbegründeten) Einwand, die Polizei sei nicht befugt gewesen, an ihrer Haustüre zu klingeln und, nachdem sie Anzeichen auf eine starke Angetrunkenheit feststellte, einen Atemalkoholtest oder eine Blutprobe anzuordnen, richtet sich gegen die strafrechtliche Verurteilung und ist damit unzulässig. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn der Betroffenen der Ausweis in den vorangegangenen 5 Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Das ist vorliegend unbestritten der Fall, war doch der Beschwerdeführerin der Führerausweis mit Verfügung vom 13. August 2013 wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 23. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,78 Gewichtspromillen für 6 Monate entzogen worden. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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