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Informationen zum Dokument  BGer 1C_454/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_454/2015 vom 23.09.2015
 
{T 0/2}
 
1C_454/2015
 
 
Urteil vom 23. September 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Hofacker 40, Postfach 1813, 8032 Zürich;
 
weiter beteiligt:
 
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich.
 
Gegenstand
 
Kostenverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juli 2015
 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ im Zusammenhang mit Honorarrechnungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) 10 gestellt hatte, Neuberechnungen erwirken konnte;
 
dass die ESchK mit Beschluss vom 26. November 2014 frühere Rechnungen durch eine neue Abrechnung Nr. 017/2014 ersetzte;
 
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wandte;
 
dass dessen Abteilung I die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2015 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
 
dass A.________ gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 14. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. September 2015 die bereits gegenüber der Vorinstanz gestellten Anträge be-stätigt und dabei zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen allgemein auf die bereits der ESchK erstattete Eingabe vom 27. Februar 2014 verweist, ohne sich mit dem einlässlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen;
 
dass im bundesgerichtlichen Verfahren die Begründung einer Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Ausführungen in andern Rechtsschriften nicht ausreichen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; s. auch Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 mit weiteren Hinweisen; ferner Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger, BSK BGG-Merz, N. 56 zu Art. 42 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag und daher nicht darauf einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Flughafen Zürich AG, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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