BGer 5D_159/2015 | |||
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BGer 5D_159/2015 vom 23.09.2015 | |
{T 0/2}
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5D_159/2015
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Urteil vom 23. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin (für Forderungen von Fr. 15'279.55 und Fr. 11'710.30 nebst Zins) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil für die Beurteilung solcher Gesuche allein die kantonalen Gerichte zuständig sind,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 4. August 2015 erwog, zu Recht habe die Vorinstanz das mit der Aberkennungsklage gestellte Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Verlustscheins als aussichtslos qualifiziert, einerseits könne nämlich ein Verlustschein erst nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren ausgestellt werden, anderseits fehle es dem Gericht an der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Verlustscheins, im Übrigen bestreite die Beschwerdeführerin in ihrer Aberkennungsklage die Betreibungsforderung nicht und habe daher gar kein schutzwürdiges Interesse an dieser Klage, schliesslich sei die Vorinstanz nicht für einen Aufschub der Vollstreckung des seinerzeitigen Rechtsöffnungsentscheids zuständig gewesen und liege keine Säumnis als Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung vor,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. August 2015 verletzt sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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