BGer 5A_483/2015 | |||
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BGer 5A_483/2015 vom 24.09.2015 | |
{T 0/2}
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5A_483/2015
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Urteil vom 24. September 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Mai 2015.
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Am 1. Februar 2014 verstarb der 1925 geborene D.________; er hinterliess als Erben seine Ehefrau, B.________, sowie seine drei Töchter aus erster Ehe, E.________, F.________ und A.________. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf fest, dass Dr. iur G.________ das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe. Der Nachlass umfasst unter anderem Liegenschaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen. Ihr genauer Umfang ist umstritten.
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A.b. H.________, der B.________ seit einiger Zeit in finanziellen Belangen unterstützt, sowie der Willensvollstrecker gelangten je mit Schreiben vom 13. Mai 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB). Sie informierten die Behörde über ihre Zweifel an der Handlungsfähigkeit von B.________ im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von D.________ sel. und ersuchten um Einsetzung eines Beistandes. Die KESB hörte B.________ an deren Wohnsitz im Beisein von H.________ und Rechtsanwältin Dr. C.________, die B.________ bereits im März 2014 betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes mandatiert hatte, an. Mit Entscheid vom 12. Juni 2014 verfügte die KESB für B.________ (geb. 1931) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB (1). Sie beauftragte die Beiständin, B.________ in rechtlichen Fragen, namentlich bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten, wobei der Beiständin Prozessvollmacht im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde (2). Als Beiständin ernannte die KESB Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ und beauftragte diese, sich unverzüglich die zur Erfüllung der Aufgabe nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B.________ persönlich Kontakt aufzunehmen (3a), bis spätestens 30. Juni 2015 ihren ersten Bericht oder vorher ihren Schlussbericht zu erstatten, falls die Nachlassangelegenheit früher abgeschlossen werden kann (3b), zu einem allfälligen Erbteilungsvertrag, den die Beiständin aufgrund einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in Vertretung von B.________ abschliesst, die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 ZGB einzuholen (3c). Ferner regelte die KESB weitere hier nicht strittige Punkte.
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B. A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Dielsdorf, der die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich der gegen das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf erhobenen Beschwerde der A.________ nicht statt, soweit darauf einzutreten war.
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C. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die KESB anzuweisen, für B.________ eine umfassendere Beistandschaft anzuordnen, "eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB mit einem amtlichen Beistand oder einer amtlichen Beiständin anzuordnen, eventuell zumindest eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB) anzuordnen und einen amtlichen Beistand oder eine amtliche Beiständin zu ernennen." Ferner sei die Wahl der Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass des D.________, Rechtsanwältin Frau Dr. C.________, aufzuheben und für die Vertretungsbeistandschaft in dieser Erbangelegenheit eine amtliche Beistandsperson einzusetzen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) betreffend Massnahmen des Erwachsenenschutzes, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). In der Sache geht es um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammengang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich gegeben.
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1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aufgrund von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die Befugnis zur Beschwerde in Zivilsachen ausschliesslich regelt, ist zur Beschwerde legitimiert, wer - wie die Beschwerdeführerin - vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a). Weitere Voraussetzung bildet, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Mit der Beschwerde geht es nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person (BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; Urteile 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2; 5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2; für das alte Recht: 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3).
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1.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zunächst gegen die Ernennung von Rechtsanwältin C.________ als Beiständin der Betroffenen und möchte diese durch einen Amtsbeistand ersetzt haben. Die Rechtsprechung hat der beschwerdeführenden Person ein eigenes Interesse an der Beschwerde abgesprochen, soweit sie sich damit gegen die Ernennung der Berufsbeiständin anstelle einer Privatperson zur Wehr setzte (Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise substanziiert darlegt, inwiefern hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegeben sein könnte.
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1.2.2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation als Dritte (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) im kantonalen Beschwerdeverfahren abgesprochen, soweit es ihr darum ging, für die Beschwerdegegnerin umfassendere Massnahmen des Erwachsenenschutzes durchzusetzen; in diesem Punkt ist es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert, kann sie sich doch insoweit auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse berufen (vgl. Urteil 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 1).
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2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander; zudem begnügt sie sich damit, den Sachverhalt zu ergänzen, ohne freilich darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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3.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin damit verlangte, die KESB habe für die Witwe des Verstorbenen über die Nachlassangelegenheit hinaus in sämtlichen Bereichen, persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten Schutzmassnahmen anzuordnen. Konkret gemeint ist damit der Antrag auf Anordnung einer umfangreicheren Beistandschaft. Im Einzelnen hat es dazu erwogen, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift machten deutlich, dass es der Beschwerdeführerin nicht um das Wohl der Betroffenen gehe, sondern um ihre eigenen finanziellen Interessen im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass des Vaters der Beschwerdeführerin.
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3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht substanziiert zu dieser Erwägung des obergerichtlichen Urteils und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet bzw. die Verfassung verletzt oder den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 767/771). Der Vorwurf der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als unbegründet.
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4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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