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Informationen zum Dokument  BGer 5A_586/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_586/2015 vom 28.09.2015
 
{T 0/2}
 
5A_586/2015
 
 
Urteil vom 28. September 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wettstein,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz.
 
Gegenstand
 
Rückführung eines Kindes,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ (amerikanischer Staatsangehöriger) und A.________ (schweizerische und australische Staatsangehörige) lebten von 2006 bis 2011 zusammen in den USA. Am 11. Juni 2008 kam ihr gemeinsamer Sohn C.________ zur Welt, welcher die amerikanische und schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.
1
B. Am 12. Januar 2015 reichte die Mutter beim zuständigen amerikanischen Gericht eine "notice of intended relocation of children" ein und kündigte einen geplanten Umzug in die Schweiz an. Der Vater erhob Einspruch.
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C. Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 27. Juli 2015 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rückführungsgesuches; ferner hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2015 verlangte der Vater die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kindesvertreterin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2015 die Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung des Rückführungsgesuches.
3
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht ist die zuständige Rechtsmittelbehörde gegen den vom Obergericht des Kantons Bern als einzige kantonale Instanz (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE, SR 211.222.32) gefällten Rückführungsentscheid (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG, SR 173.110; BGE 133 III 584).
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2. Die Eltern haben sich über die Kindesbelange umfassend und abschliessend einigen können (Anerkennung des aktuellen faktischen Wohnsitzes des Kindes in der Schweiz; gemeinsame elterliche Sorge über das Kind, welches unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wird; Zustimmungsbedürftigkeit für eine Wohnsitzveränderung, mit welcher ein Schulwechsel verbunden ist; Regelung der AHV-Erziehungsgutschriften; detaillierte Regelung der Kontaktrechte [Skype-Zeiten; ausgedehntes Ferienrecht, insb. gesamte Frühlingsferien, gesamte Sommerferien, abwechslungsweise gesamte Winterferien; Besuchsmöglichkeiten in der Schweiz; Regelung der Reisemodalitäten bei der Ausübung des Ferienrechts]; Beantragung der Errichtung einer Beistandschaft; Regelung des Kinderunterhalts, unter Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung der Kontaktrechte; Regelung bezüglich der zu stellenden Anträge für die in den USA und in der Schweiz hängigen Verfahren).
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3. Es ist festzustellen, dass aufgrund der von den Eltern getroffenen und von der KESB als zuständiger Behörde genehmigten Vereinbarung die in Ziff. 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheides vom 16. Juli 2015 angeordnete Rückführung des Kindes C.________ bzw. die materielle Beurteilung der hiergegen erhobenen Beschwerde in Zivilsachen hinfällig geworden ist. Das Verfahren 5A_586/2015 vor Bundesgericht ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben.
6
- Der Einzug der Reisepässe und Identitätskarten von Mutter und Kind durch das Polizeikommando Bern. Die betreffenden Ausweise befinden sich derzeit beim Obergericht des Kantons Bern. Sie sind der Mutter auf dem von ihr gewünschten Weg (postalische Zusendung; persönliche Abholung) herauszugeben.
7
- Die bei der kantonalen Passbehörde angeordnete Schriftensperre im "Informationssystem Ausweisschriften (ISA) " ist zu löschen.
8
- Die beim Polizeikommando angeordnete "Ausschreibung zur Verhinderung einer internationalen Kindesentführung" (Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI, SR 361) ist zu löschen.
9
- Die angeordneten Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit sind vollumfänglich aufzuheben.
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4. Im bundesgerichtlichen Rückführungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Rechtsvertreter der Beteiligten werden aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 26 Abs. 2 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG-KKE). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist insofern gegenstandslos. Die Kindesvertreterin hat ihre Kostennote bereits eingereicht. Die Honorare der Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners werden nach Eingang mit separater Verfügung bestimmt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Es wird festgestellt, dass die Rückführung von C.________ in die USA aufgrund der zwischen den Eltern getroffenen und von der KESB U.________ genehmigten Vereinbarung hinfällig ist.
 
2. Die mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015 getroffenen vorsorglichen Massnahmen werden durch folgende Anordnungen aufgehoben:
 
a) Es gelten keine Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit für C.________.
 
b) Das Polizeikommando des Kantons Bern wird angewiesen, die in Bezug auf die Mutter A.________ und das Kind C.________ im Fahndungssystem RIPOL eingetragene "Ausschreibung zur Verhinderung einer internationalen Kindesentführung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 lit. i BPI zu löschen.
 
c) Die Passbehörde des Kantons Bern wird angewiesen, die in Bezug auf die Mutter A.________ und das Kind C.________ im "Informationssystem Ausweisschriften (ISA) " eingetragene Schriftensperre zu löschen.
 
d) Das Obergericht des Kantons Bern wird angewiesen, der Beschwerdeführerin sämtliche hinterlegten Reisepässe und Identitätskarten auf dem von dieser bezeichneten Weg herauszugeben.
 
3. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird als Kindesvertreterin für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'312.50 entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, der KESB U.________, dem Jugendamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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