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Informationen zum Dokument  BGer 6B_749/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_749/2015 vom 28.09.2015
 
{T 0/2}
 
6B_749/2015
 
 
Urteil vom 28. September 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juni 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. In Anwendung von Art. 62 BGG wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6). Mit Schreiben vom 17. September 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm zu erlauben, den Kostenvorschuss in Tranchen bis 1. November 2015 einzuzahlen (act. 10). Der Beschwerdeführer zahlte Fr. 100.-- ein. Die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist nicht erstreckbar. Eine Bedürftigkeit ist überdies weder geltend gemacht noch belegt. Da der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. September 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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