BGer 8C_583/2015 | |||
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BGer 8C_583/2015 vom 29.09.2015 | |
8C_583/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 29. September 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. August 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und unter Bezugnahme auf Arztberichte näher dargelegt hat, weshalb zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. April 2013 einzig noch der chronisch mazerierte Augenwinkel, der leicht inkomplette Lidschluss von 1 mm sowie die Empfindungsstörungen an der linken Schädelhälfte mit Einschluss der Stirn mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2006 in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen waren,
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dass sie in einem weiteren Schritt begründete, weshalb gestützt darauf von einer fehlenden unfallbedingten Erwerbseinbusse auszugehen sei, mithin keine UV-Rente zugesprochen werden kann,
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dass sie sodann die von der SUVA festgelegte Höhe der Integritätsentschädigung einer Prüfung unterzog und für rechtens erachtete,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht ausführt, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen soll,
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dass er sich statt dessen darauf beschränkt, verschiedene, gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG teilweise ohnehin unzulässige Arztberichte anzurufen und dabei das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu behaupten, was nach Gesagtem indessen offenkundig nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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