BGer 6F_14/2015 | |||
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BGer 6F_14/2015 vom 30.09.2015 | |
{T 0/2}
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6F_14/2015
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Urteil vom 30. September 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_134/2015 vom 7. Mai 2015,
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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1.2. Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_134/2015 vom 7. Mai 2015, aus dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2014 ergebe sich nicht, dass der Gesuchsteller eine Zivilforderung gegen den Gesuchsgegner erhoben hätte. Vor Bundesgericht habe sich der anwaltlich vertretene Gesuchsteller dazu nicht geäussert. Damit genüge er den Begründungsanforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung müsse sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken. Dies habe der Gesuchsteller nicht aufgezeigt.
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1.3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn dies geschehen ist (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 1).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 122 II 17 E. 3; DOMINIK VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 28 zu Art. 121 BGG).
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1.4.2. Was der Gesuchsteller diesbezüglich vorbringt, ist ohnehin verfehlt. Insbesondere scheint er zu übersehen, dass die gesetzliche Regelung der Beschwerdelegitimation von Personen, die durch eine angebliche Straftat irgendwie betroffen sind, in den vergangenen Jahrzehnten mehrfache Änderungen erfuhr (vgl. dazu BGE 136 IV 29 E. 1.4). So trifft es namentlich nicht zu, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Opfers gegen die Einstellung des Strafverfahrens ohne weiteres eintritt. Auch aus der vom Gesuchsteller zitierten Lehrstelle geht hervor, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken muss und dass Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in seiner aktuellen Fassung nicht mehr zwischen Opfern und einfachen Geschädigten differenziert (M ARC THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 31 und N. 47 zu Art. 81 BGG). Von vornherein nicht einzutreten ist daher auf die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner angeblichen Opferstellung. Denn der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG kann nur angerufen werden, wenn erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; P IERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 121; D OMINIK VOCK, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG; E LISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; N ICOLAS VON WERDT, a.a.O., N. 30 zu Art. 121 BGG).
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Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG; NICOLAS VON WERDT, a.a.O., N. 31 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG).
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1.5.2. Der Gesuchsteller verweist auf zahlreiche E-Mails zwischen ihm und dem Gesuchsgegner, die belegen sollen, dass er sich wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit verängstigt und benutzt gefühlt habe. Daraus leitet er ab, dass ihm der Gesuchsgegner vorsätzlich eine Körperverletzung zugefügt habe. So ergebe sich zum Beispiel aus verschiedenen polizeilichen Einvernahmen, dass er einen Schock erlitten und Angst gehabt habe wegen einem Communiqué der Schweizerischen Nationalbank sowie einem Artikel der "SonntagsZeitung". Der Gesuchsteller sei krank gewesen "wegen Belastung infolge von Unsicherheit und mehrfach erlittenem Schock im untersuchten Zeitraum". Ein Klinikaufenthalt sei notwendig gewesen wegen der Schockereignisse, die durch den Gesuchsgegner verursacht worden seien. Mit alledem versucht der Gesuchsteller ein Versäumnis wiedergutzumachen, nachdem er sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_134/2015 mit keinem Wort zu seinem Beschwerderecht geäussert hat, geschweige denn zu den Zivilansprüchen, die er konkret geltend machen will.
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1.5.3. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers hat das Bundesgericht im Urteil 6B_134/2015 vom 7. Mai 2015 berücksichtigt, dass er sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituierte und dabei Schadenersatz verlangte, der noch "nicht quantifizierbar" sei, und eine Genugtuung forderte, die noch "zu definieren" sei (vgl. dort E. 1.2).
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1.5.4. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 1B_406/2014. Dort machte er geltend, es sei zu Unrecht eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zu den Akten genommen worden (Urteil 1B_406/2014 vom 28. April 2015 E. 1.4). Inwiefern deshalb im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_134/2015 von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Gesuchsgegner in seiner Tätigkeit als Anwalt die Gesundheit des Gesuchstellers beeinträchtigt haben soll, bleibt unerfindlich.
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 30. September 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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