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Informationen zum Dokument  BGer 4A_255/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_255/2015 vom 01.10.2015
 
{T 0/2}
 
4A_255/2015
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus B. Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung, Klageänderung, Verjährung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin ficht Ziffer 2 des Beschlusses und die Ziffern 1-4 des Urteils des Handelsgerichts an. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG. Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69).
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1.2. Die Beschwerdeführerin unterscheidet nicht zwischen dem Beschluss und dem Urteil und geht nicht darauf ein, dass mit Ziffer 2 des Beschlusses eine Abschreibung zufolge Klageanerkennung angefochten wird.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz davon aus, es liege eine Klageänderung vor. Ob diese Annahme zutrifft, kann offen bleiben, da unbestritten ist, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - der sachliche Zusammenhang jedenfalls gegeben wäre.
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2.2. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, wann der vom Gesetz geforderte "sachliche Zusammenhang" ("lien de connexité", "nesso materiale") gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben ist.
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2.2.1. Nach der Lehre ist dies unter anderem der Fall, wenn zwar ein neues Klagefundament (Tatsachenfundament) geltend gemacht wird, es sich aber um einen "benachbarten Lebensvorgang" handelt ( CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Thomas Suter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art 227 ZPO; FABIENNE HOHL, L'immutabilité de l'objet du litige, in: Unification de la procédure civile, Rita Trigo Trindade/Nicolas Jeandin [Hrsg.], 2004, S. 29 ff., 44 ["même complexe de faits ou complexe voisin"]; KILLIAS, a.a.O., N. 40 zu Art. 227 ZPO; MICHAEL WIDMER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 17 zu Art. 227 ZPO; GEORG N ae GELI/NADINE MAYHALL, in: Kurzkommentar ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Paul Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 227 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 11 zu § 61 ZPO/ZH [wonach ein "enger Zusammenhang" bestehen musste]). Nach anderer Umschreibung besteht der sachliche Zusammenhang, wenn Ansprüche dem gleichen Lebensvorgang entspringen oder das gleiche Streitobjekt betreffen ( DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 227 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu § 61 ZPO/ZH; CHRISTOPH ROHNER, Klageänderung, AJP 2001 S. 7 ff., 15).
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Lehrmeinungen gingen von einem zu weiten Begriff aus. Systematisch sei zu beachten, dass Art. 14 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstand der Widerklage), Art. 15 Abs. 2 ZPO (Gerichtsstand bei Streitgenossenschaft) und Art. 127 ZPO (Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren) ebenfalls einen "sachlichen Zusammenhang" verlangten. In der Lehre ( PHILIPPE SCHWEIZER, in: CPC Code de procédure civile commenté, François Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 21 zu Art. 227 ZPO i.V.m. JACQUES HALDY, ebenda, N. 7 zu Art. 14 ZPO) werde denn auch ausgeführt, der Begriff "sachlicher Zusammenhang" in Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO sei gleich zu verstehen wie namentlich in Art. 14 Abs. 1 ZPO. Art. 14 ZPO wiederum entspreche Art. 6 Abs. 1 GestG und diesbezüglich müsse "un même contrat ou un même état de fait" vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn das Tatsachenfundament für den Bereicherungsanspruch sei ganz anders als jenes für die Vertragserfüllungsklage und beide Ansprüche schlössen sich auch aus.
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2.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin folgert, ein sachlicher Zusammenhang gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO bestehe nur bei identischer Anspruchsgrundlage ("demselben Vertrag") oder identischem Lebenssachverhalt, so ist dem nicht zu folgen. Vorerst ist festzustellen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 GestG (AS 2000 2355), namentlich BGE 129 III 230 E. 3.1 S. 232, auf den sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Lehrmeinung bezieht, und damit auch diese Literaturstelle selber, von ihr unvollständig wiedergegeben wird. Die vollständige Formulierung lautet, ein sachlicher Zusammenhang im Sinn dieser Bestimmung sei "gegeben, wenn beide Klagen auf dem gleichen sachlichen oder rechtlichen Grund beruhen, sich insbesondere auf denselben Vertrag stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lieg (e) ". Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Das Bundesgericht hat im Hinblick auf die Identität des Streitgegenstands nämlich präzisiert, dieser beurteile sich aufgrund der Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament. Soweit in der Rechtsprechung der Begriff "Rechtsgrund" verwendet worden sei, sei dieser "nicht im technischen Sinn als angerufene Rechtsnorm, sondern im Sinne des Entstehungsgrundes zu verstehen" (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130; Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1; vgl. auch die [zustimmenden] Besprechungen von BGE 139 III 126 durch MARCO STACHER, in: ZZZ 2011/2012 S. 308 ff. und PHILIPPE SCHWEIZER, in: SZZP 2013 S. 209 ff.). Es liegt daher schon gar keine Klageänderung vor, wenn bei gleichem Lebenssachverhalt die Forderung zuerst mit einer Anspruchsgrundlage und dann mit einer anderen begründet wird (L EUENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 227 ZPO; WILLISEGGER, a.a.O., N. 23 zu Art. 227 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 227 ZPO; WIDMER, a.a.O., N. 7 zu Art. 227 ZPO). Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass ein "sachlicher Zusammenhang" nur in jenen Fällen bestünde, wo bei gleichbleibendem Klagefundament eine Klageänderung durch eine Erhöhung des Rechtsbegehrens stattfindet. Einem derart engen Verständnis steht aber der Zweck von Art. 227 ZPO entgegen, einen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien zu ermöglichen, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen werden. Letzteres nicht nur, um während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen noch zu berücksichtigen, sondern auch, um während des Verfahrens gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis noch auswerten zu können ( KILLIAS, a.a.O., N. 2 zu Art. 227 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 1 zu § 61 ZPO/ZH).
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2.3. Die Vorinstanz hat erkannt, dass sowohl beim Anspruch aus Kaufvertrag als auch beim Anspruch auf Entschädigung der Nutzung die von der Beschwerdegegnerin auf ihre Kosten entwickelte, sich bis im Jahr 2014 auf dem Sanierungsgelände der Beschwerdeführerin befindliche Wasseraufbereitungsanlage das massgebende Objekt war. Auch in zeitlicher Hinsicht bestünden Überschneidungen, indem sowohl beim Kaufvertrag respektive den damit einhergehenden langwierigen Vertragsverhandlungen als auch bei der Nutzung der Anlage der Zeitraum nach der Beendigung der Zusammenarbeit zur Debatte stehe. Vor diesem Hintergrund hat sie zu Recht den sachlichen Zusammenhang bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigung der Beklagten durch die Klageänderung erschwert oder der Prozess verschleppt worden wäre und sie macht dies auch nicht geltend.
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Erwägung 3
 
3.1. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des (Prozess-) sachverhalts, indem die Vorinstanz ausgeführt habe, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klage "ein nicht individualisiertes Rechtsbegehren auf Bezahlung von CHF 124'800.--" gestellt. Dies treffe nicht zu, denn die Beschwerdegegnerin habe eine Forderung aus Vertrag erhoben und damit ihr Rechtsbegehren auf Geldzahlung in der Klage individualisiert.
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3.2. Eine andere Frage ist, ob mit der eingereichten Klage die Verjährung unterbrochen wurde. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) hatte die Beschwerdegegnerin spätestens am 10. Juli 2012 im Sinn von Art. 67 Abs. 1 OR Kenntnis eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, womit die einjährige relative Verjährungsfrist vorbehältlich einer Unterbrechung am 10. Juli 2013 ablief.
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, die Verjährung könne nur für individualisierte Ansprüche unterbrochen werden. Vorliegend sei von einer Klageänderung auszugehen. Erst mit der geänderten, zweiten Klage sei die Verjährung für den damit geltend gemachten Anspruch unterbrochen worden. Indem die Vorinstanz die Unterbrechung der Verjährung für den Bereicherungsanspruch bereits mit der Klageeinleitung angenommen habe, habe sie Art. 67 Abs. 1 und Art. 135 Ziff. 2 OR verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe ihre (angebliche) Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erst mit der Replik am 17. März 2014 und somit nach Ablauf der am 10. Juli 2013 abgelaufenen Jahresfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 OR eingeklagt.
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3.2.2. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Grundsätzlich wird die Verjährung durch die Unterbrechungshandlung nur für jenen Anspruch unterbrochen, hinsichtlich dem sie stattgefunden hat, ausser wenn die verschiedenen Anspruchsgrundlagen in einer engen Beziehung zueinander stehen (BGE 133 III 675 E. 2.3.2 S. 679 f. mit Hinweisen). Der Gläubiger soll sein Forderungsrecht nicht verlieren, solange er gegenüber dem Schuldner zu erkennen gibt, dass er befriedigt werden möchte (BGE 133 III 675 E. 2.3.1 S. 679 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich, wenn es sich um Alternativ- oder Eventualansprüche handelt ( PASCAL PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012 N. 28 zu Art. 135 OR; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, S. 1118 § 69 Rz. 24; KARL SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, 1975, S. 400 ff. § 169 f.; wohl restriktiver: STEPHEN V. BERTI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2002, N. 63 und N. 111 zu Art. 135 OR). Die Rechtsprechung anerkennt auch, dass bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache der Grund, aus dem die Verjährung für einen der dem Käufer zustehenden Ansprüche unterbrochen wird, auch mit Bezug auf die übrigen wirkt (BGE 96 II 181 E. 3b S. 185 f.). Zutreffend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass als Unterbrechungshandlung auch eine Betreibung genügt und bei einer solchen nicht mehr als allgemeine und vorläufige Angaben zur Begründung der geforderten Zahlung erfolgen ( KARL SPIRO, a.a.O., S. 402 § 169). Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass mit der innert Frist eingereichten Klage die Verjährung unterbrochen wurde, denn damit hat die Beschwerdegegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie die ihr aus der weiteren Nutzung der Wasseraufbereitungsanlage zustehenden Ansprüche geltend machen will.
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3.2.3. Damit kann auch offen bleiben, ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - nicht vielmehr anstelle eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung von einem mietvertragsähnlichen oder einer vergleichbaren (vertraglichen) Gebrauchsüberlassung hätte ausgegangen werden müssen.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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