BGer 4A_391/2015 | |||
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BGer 4A_391/2015 vom 01.10.2015 | |
{T 0/2}
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4A_391/2015
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Urteil vom 1. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Juli 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 ("End of every months B.________ AG will receive an invoice of US-$ 7'000.00...") und dem Mail vom 6. Juli 2010, wonach die Entschädigung auf USD 8'000.00 erhöht worden sein soll, hätten die Parteien eine monatliche Zahlung von USD 7'000.00 vereinbart. Danach und gemäss den folgerichtigen eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift vom 6. Juli 2011, S. 7, sei die geschuldete Währung (für die zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Forderungen) US-Dollar. Indem sie indessen im Rechtsbegehren eine Zahlung in Schweizer Franken fordere, verlange sie etwas, was ihr gemäss Wortlaut des Vertrages nicht zustehe.
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4.2. Diese Beurteilung ist im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erwägung 3) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung entscheidenden Erwägung nicht sachdienlich auseinander. Weder zeigt sie auf, dass die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass gemäss der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 die geschuldete Währung US-Dollar ist, in Willkür verfallen wäre, noch legt sie dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie das auf Schweizer Franken anstatt auf die geschuldete Währung (US-Dollar) lautende Leistungsbegehren abwies. Namentlich vermag sie mit ihrem nicht weiter begründeten Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dessen Pflicht, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zu geben und die Sozialversicherungsbeiträge weiterzuleiten, nicht dagegen aufzukommen, dass die Parteien vorliegend die Bezahlung in US-Dollar vereinbart haben. Eine solche Abrede ist durchaus zulässig, auch wenn der Vertrag vom 11. Dezember 2009 als arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis (und nicht als Auftrag) qualifiziert wurde. Denn die Regelung von Art. 323b Abs. 1 OR, wonach Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszuzahlen ist, ist dispositiver Natur. Sie greift nur, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Abreden der Auszahlung in anderer Währung kommen denn auch vor, beispielsweise für im Ausland tätige oder wohnhafte Arbeitnehmende (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 323b OR), wie dies für die Beschwerdeführerin als Amerikanerin denn auch (weitgehend) zutraf.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 1. Oktober 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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