BGer 5A_772/2015 | |||
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BGer 5A_772/2015 vom 01.10.2015 | |
{T 0/2}
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5A_772/2015
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Urteil vom 1. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionalgericht Bern-Mittelland.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatzklage nach Art. 454 ZGB),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung (wegen Aussichtslosigkeit) seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für seine Schadenersatzklage nach Art. 454 ZGB wegen angeblich widerrechtlicher körperlicher Schädigungen anlässlich einer angeblich widerrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung) abgewiesen hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die vor Obergericht eingereichten neuen Unterlagen seien unbeachtlich, der seinerzeitige Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, diese sei als verhältnis- und rechtmässig befunden worden und könne auch heute nicht als unrechtmässig qualifiziert werden, die behauptete Schädigung werde sodann in der Klage weder substantiiert noch belegt und erscheine als ebenso wenig glaubhaft wie die behauptete Widerrechtlichkeit der Unterbringung, zu Recht habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage verweigert, auch für das Beschwerdeverfahren könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, zumal die Einreichung neuer Schriftstücke vor Bundesgericht ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 27. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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