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Informationen zum Dokument  BGer 2C_579/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_579/2015 vom 02.10.2015
 
{T 0/2}
 
2C_579/2015
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide vertreten durch Herrn C.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Eiwohnergemeinde Seftigen, handelnd durch den Gemeinderat,
 
2. Regierungsstatthalteramt Thun,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer zwar das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, ist es für die schriftenpolizeiliche Niederlassung unerlässlich, dass zum Ort, an welchem der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben sein (Urteil 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2).
1
2.2. Das Verwaltungsgericht hielt in sachverhaltlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), dass die Familie A.________ in den Jahren 2005/2006 nach Thailand, in das Heimatland der Kindsmutter, ausgewandert sei. Der Vater sei seit 2011 wieder in Seftigen angemeldet und halte sich dort regelmässig auf. Die minderjährigen Beschwerdeführer wohnten indes weiterhin bei ihrer Mutter in Thailand, wo sie nun auch ein Internat besuchten. Lediglich während ihren Schulferien besuchten sie den Vater in der Schweiz. Dabei handle es sich jeweils um Aufenthalte von zwei bis drei Monaten pro Jahr. Umgekehrt halte sich aber auch der Vater mehrere Monate pro Jahr in Thailand bei seinen Kindern auf.
2
2.3. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ersichtlich ist: Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer haben ihren Lebensmittelpunkt offenkundig nach wie vor in Thailand und halten sich nur während der Schulferien in der Schweiz auf. Dass sie beabsichtigen, hier dauerhaft Wohnsitz zu nehmen und ihren Lebensmittelpunkt hierher zu verlagern, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht behauptet, so dass es von vornherein am Niederlassungswille fehlt. In ihrer Vernehmlassungsantwort vom 25. August 2015 bringen sie denn auch klar zum Ausdruck, dass die von ihnen gewünschte schriftenpolizeiliche Anmeldung in erster Linie dazu dienen soll, ihnen einen vorteilhafteren Krankenversicherungsschutz während ihren Ferienaufenthalten in der Schweiz zu ermöglichen.
3
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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