BGer 2C_875/2015 | |||
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BGer 2C_875/2015 vom 02.10.2015 | |
{T 0/2}
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2C_875/2015
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Urteil vom 2. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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A.________,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
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direkte Bundessteuer 2010,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2015.
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Erwägungen: | |
1. Der X.________ AG wurde mit Verfügung vom 26. März 2015 für die Steuerperiode 2010 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) eine Nachsteuer, Verzugszinsen und eine Busse auferlegt. Gegen die Bussenerhebung erhob die Pflichtige Einsprache, welche die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen am 3. Juli 2015 abwies. Gegen diesen mit A-Post Plus versandten Entscheid erhob die Pflichtige am 19. August 2015 (Postaufgabe, Rechtsschrift datiert vom 18. August 2015) Rekurs bzw. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat mit Verfügung vom 25. August 2015 darauf nicht ein, weil die Rekurs- bzw. Beschwerdefrist am 17. August 2015 geendet habe und die Rechtsmittel verspätet seien.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Streitig ist allein die Frage, ob der Einspracheentscheid der Steuerkommission rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen nach dessen Zustellung (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern [StG-SH] bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG), beim Obergericht angefochten worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage zu laufen (Art. 161 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 StG-SH resp. Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG).
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2.2.2. Nach Feststellung des Obergerichts ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 am 17. Juli 2017 mit A-Post Plus versandt und der Beschwerdeführerin am Samstag, 18. Juli 2015, zugestellt wurde, sodass die Rechtsmittelfrist am 17. August 2015 endete. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einspracheentscheid sei ihrer Vertreterin erst am Montag, 20. Juli 2015, zugestellt und das Rechtsmittel vom 18./19. August 2015 sei rechtzeitig erhoben worden. Sie bestreitet, dass die Zustellung schon am 18. August 2015 erfolgt sei; dieser Sachverhalt wäre durch das Obergericht zu beweisen. Der angefochtene Entscheid beruht auf Darlegungen darüber, wie es sich mit dem Zustellungsbeweis bei A-Post Plus Sendungen verhält. Das Obergericht hat sich dabei an der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Mit dem blossen Hinweis auf die der Behörde obliegende Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung wird nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletze.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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