BGer 2C_378/2015 | |||
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BGer 2C_378/2015 vom 06.10.2015 | |
{T 0/2}
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2C_378/2015
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Urteil vom 6. Oktober 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 2. April 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Jahrgang 1985) ist kosovarischer Staatsbürger. Er reiste im November 1998 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein, worauf ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
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Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ mehrmals für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) gebüsst. Am 20. November 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht Aarau wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), Anstiftung zu Diebstahl, mehrfacher, teilweiser geringfügiger Hehlerei, Gewaltdarstellungen und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.--. Mit Strafbefehl vom 11. September 2014 fällte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Zusatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 400.-- wegen Betrugs, Veruntreuung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz weg.
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Mit Verfügung vom 13. November 2015 widerrief das kantonale Migrationsamt namens des Departements des Inneren des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn per Vollzugsende der Freiheitsstrafe aus der Schweiz weg.
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B. | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung mit Urteil vom 2. April 2015 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2015 sei kostenfällig aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist insoweit zulässig, und der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Soweit in der Beschwerdeschrift auch die Wegweisung angefochten wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Eine Umwandlung in eine Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) ist nicht möglich, da hinsichtlich der Wegweisung keine rechtsgenüglichen Rügen erhoben werden (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es, soweit diese Rügen überhaupt zulässig sind (Art. 95 lit. c - e BGG) in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zu einseitig auf das Ordnungs- und Sicherheitsinteresse der Schweiz abgestellt, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig gewürdigt und damit Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG und Art. 8 EMRK verletzt. Das äusserst gewichtige Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ergebe sich aus der sehr langen Aufenthaltsdauer, seiner fortgeschrittenen Integration, den mangelnden Reintegrationsmöglichkeiten im Kosovo und den gravierenden Nachteilen, die ihm im Falle einer Wegweisung drohen würden. Aus der Tatsache, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre, insbesondere für Besuche eines kranken Onkels, vier Mal in den Kosovo reiste und nur für wenige Wochen dort verweilt habe, würden sich keine Rückschlüsse auf eine enge Bindung zu seinem Heimatstaat ziehen lassen.
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2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren hat der Beschwerdeführer diesen Widerrufsgrund gesetzt, was er in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet.
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2.2. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; für eine Übersicht über die bundesgerichtliche Praxis vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21).
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2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der vorliegende Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig zu gelten: Die Vorinstanz hat den genannten Aspekten angemessen Rechnung getragen und die gegensätzlichen Interessen der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers korrekt gegeneinander abgewogen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Handels und Transports erheblicher Mengen von Kokain, Haschisch und Streckmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; dieses Strafmass widerspiegelt das schwere Verschulden, welches dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist, wie oben dargelegt (E. 2.2), praxisgemäss hoch. Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenenalter und aus rein finanziellen Motiven die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Auch die zahlreichen, zwischen 2007 und 2012 begangenen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, das Abspeichern verbotener Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf seinem persönlichen Mobiltelefon und das Mitführen einer unter dem Fahrsitz griffbereiten Teleskop-Schlagrute lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer grundlegend Mühe damit bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner erst kürzlich erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. Januar 2015 nicht wieder delinquiert hat, fällt nicht massgeblich ins Gewicht, zumal dieses Wohlverhalten unter dem Druck eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erwarten war (Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Negativ zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Hand und der Krankenkasse in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen ist. Das durch dieses Verhalten begründete öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung wird durch sein privates Interesse, in der Schweiz zu verweilen, nicht aufgewogen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält und seine Familienangehörigen sowie seine Verlobte hier leben. Er hat jedoch die prägenden Abschnitte seiner Kindheit im Kosovo verbracht, beherrscht die Landessprache und ist in den vergangenen Jahren regelmässig, insbesondere für den Besuch von Familienangehörigen, dorthin zurückgereist. Der Beschwerdeführer befindet sich insbesondere nicht in einer mit sogenannten Angehörigen der zweiten Generation vergleichbaren Situation, die hier geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sind und die, abgesehen von einer nicht mehr gelebten Staatsbürgerschaft und der im Familienkreis erlernten Sprache dieses Heimatstaates, nichts mehr mit diesem verbindet (vgl. Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Der Schluss der Vorinstanz aus diesen Sachverhaltselementen auf eine Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den dortigen Gepflogenheiten sowie auf eine Zumutbarkeit der Rückreise und der Wiedereingliederung in die kosovarische Gesellschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wegen Unverhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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2.4. Offen bleiben kann, ob sich der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer, welcher im Alter von dreizehn Jahren in die Schweiz eingereist ist, auf die konventionsrechtliche Garantie des Schutzes seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) berufen kann, würde doch ein allfälliger Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b AuG) beruhen sowie sich, angesichts der begangenen Drogendelikte, als verhältnismässig und im öffentlichen Interesse liegend erweisen. Damit wären die Voraussetzungen für eine rechtmässige Einschränkung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) erfüllt und wäre die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Oktober 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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