BGer 6B_242/2015 | |||
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BGer 6B_242/2015 vom 06.10.2015 | |
{T 0/2}
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6B_242/2015
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Urteil 6. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB); Willkür,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, soweit ihm vorgeworfen werde, seine Pflicht zur Erstellung von Zwischenabschlüssen bei begründeter Besorgnis der Überschuldung der A._________ AG verletzt zu haben, fehle es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Überschuldung bzw. Konkurs der Gesellschaft. Er anerkenne, dass eine vom Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft unterlassene Überschuldungsanzeige den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft begründe, jedoch könne ihm die Pflichtverletzung aufgrund der faktischen Arbeitsteilung und Machtverhältnisse in der A._________ AG nicht vorgeworfen werden. Es sei namentlich die Pflicht des damaligen Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionärs gewesen, die stetig zunehmende Überschuldung zu beseitigen oder die Überschuldungsanzeige beim zuständigen Richter rechtzeitig zu deponieren. Der Beschwerdeführer sei im Verwaltungsrat der A._________ AG isoliert gewesen, und es habe keine Aussicht auf Unterstützung für einen Mehrheitsbeschluss zwecks Überschuldungsanzeige bestanden. Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand. Er habe weder die Pflicht zur Überschuldungsanzeige an den Richter gekannt noch die Verschlimmerung der finanziellen Lage oder gar die Überschuldung der A._________ AG gewollt. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie hinsichtlich des tabestandlichen Erfolges grobe Fahrlässigkeit genügen lasse. Sie habe sich mit seinen bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt und damit gegen ihre Begründungspflicht verstossen.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne nicht argumentieren, er habe die Pflicht zur Überschuldungsanzeige nicht gekannt. Laut Protokoll der Sitzung vom 17. Juni 2002, an der neben zwei externen Unternehmensberatern alle drei Verwaltungsratsmitglieder teilnahmen, war die A._________ AG am 30. Juni 2001 mit Fr. 583'00.- überschuldet. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Bilanz deponiert werden müsse, weil für den 30. Juni 2002 ein zusätzlicher Verlust in Höhe von Fr. 1'384'000.- erwartet werde. Dem Beschwerdeführer (und den anderen Verwaltungsratsmitgliedern) sei die Überschuldung der Gesellschaft im Juni 2002 nochmals bestätigt worden. Obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft sich gegenüber dem Vorjahr massiv verschlechtert hatte, hätten sie weder die als notwendig diskutierten Sanierungsmassnahmen ergriffen noch den Richter von der Überschulduldung benachrichtigt. Die dem Verwaltungsrat obliegende Anzeigepflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR sei nicht übertragbar, und der Beschluss obliege dem Verwaltungsrat. Gemäss Statuten der A._________ AG fasse der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, weshalb auch ohne die Zustimmung des Verwaltungsratspräsidenten eine Überschuldungsanzeige hätte erfolgen können. Der Beschwerdeführer und die übrigen Verwaltungsratsmitglieder hätten es unterlassen, die Verschlimmerung der Überschuldung der A._________ AG durch die Benachrichtigung des Richters zu begrenzen.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
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1.3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, ist eine innere Tatsache und betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft bejaht. Nicht einzutreten ist auf die Einwände hinsichtlich der festgestellten Pflichtverletzung zur Erstellung von Zwischenabschlüssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung - wie er im Übrigen auch - als nicht kausal für die "Verschlimmerung der Vermögenseinbusse" erachtet, jedoch entgegen seiner Ansicht dem Schuldspruch wegen Misswirtschaft nicht zugrunde legt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er stehe seit der im Oktober 2003 eröffneten Strafuntersuchung psychisch massiv unter Druck und sei vorübergehend völlig arbeitsunfähig gewesen. Infolge der übermässigen Verfahrenslänge werde er seinen Beruf als Spezialist im Gesundheitsbereich aufgrund seines Alters und der langen Abwesenheit vom schnelllebigen Arbeitsmarkt nicht mehr ausüben können. Hierdurch sei er genügend bestraft, weshalb der staatliche Strafanspruch in den Hintergrund treten müsse und das Strafverfahren einzustellen sei.
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2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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2.3. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich wiederum nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er wiederholt lediglich seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung, dass Rechtsfolge der Verfahrensverzögerung die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahren sein müsse. Er zeigt weder auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz das ihr als Sachgericht zustehende weite Ermessen missbraucht haben soll, indem sie die festgestellte Verfahrensverzögerung infolge Rückweisung durch das Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft "nur" strafmindernd berücksichtigt.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 6. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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