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Informationen zum Dokument  BGer 6G_2/2015  Materielle Begründung
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BGer 6G_2/2015 vom 06.10.2015
 
{T 0/2}
 
6G_2/2015
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
Gesuchsgegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_504/2015 vom 30. Juni 2015,
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgefordert, spätestens am 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 5). Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsteller am 11. September 2015 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6). Mit Eingabe vom 16. September 2015 gab der Gesuchsteller zu bedenken, dass es sich bei den von ihm angezeigten Straftaten um Offizialdelikte handle, die von Amtes wegen zu ahnden seien (act. 7). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, dass ein Kostenvorschuss gestützt auf Art. 62 BGG auch einzuverlangen sei, wenn es um Offizialdelikte gehe. Am Kostenvorschuss werde deshalb festgehalten (act. 8). Der Gesuchsteller verwies in seiner Eingabe vom 21. September 2015 im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. September 2015 (act. 9). Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Gesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
1
 
Erwägung 2
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Gesuch um Berichtigung wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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