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Informationen zum Dokument  BGer 8C_418/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_418/2015 vom 07.10.2015
 
{T 0/2}
 
8C_418/2015
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rentenhöhe),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1956 geborene A.________ arbeitete im Bereich Lager/Spedition bei der B.________ AG in C.________. Er meldete sich am 18. Mai 2011 wegen über den ganzen Körper verteilten Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Unter anderem liess sie den Versicherten durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 14. Juni/20. August 2013 mit Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht). Gestützt auf die aus diesem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse und einen ermittelten Invaliditätsgrad von 47 % sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 9. April 2014 eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2012 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine angemessene, eine Viertelsrente übersteigende Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen zervikalen und zervikobrachialgieformen Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont, an einem chronischen lumbalen und lumboischialgieformen Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont, an einer leichtgradigen symmetrischen sensomotorischen Polyneuropathie vom gemischt axonalen-demyelinisierten Typ beider unterer Extremitäten und einem Diabetes mellitus. In psychiatrischer Hinsicht sei der Versicherte gesund. Infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich leichten und zeitweise (höchstens 10 %) mittelschweren, konsequent wechselbelastenden Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 % arbeits- und leistungsfähig.
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3. Letztinstanzlich streitig sind einzig die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens mittels den Tabellenlöhnen gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik den Mittelwert der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 berücksichtigt habe. Zudem rechtfertige es sich, einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen.
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4. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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5. Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung bestätigt, wonach vom letzten im Jahre 2010 erzielten Erwerbseinkommen bei der B.________ AG auszugehen und der Betrag mittels statistischer Nominallohnerhöhung auf das Jahr des Rentenbeginns (2012) aufzurechnen ist. Es resultiert ein unbestrittener Betrag von Fr. 71'512.-.
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6. 
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6.1. Bezüglich des Invalideneinkommens ist ebenso wenig umstritten, dass dieses mit Hilfe der Tabellenlöhne gemäss LSE zu ermitteln ist, da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im bisherigen Beruf als Logistiker eine dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit besteht. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte könne im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten, sondern auch Arbeiten ausführen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Es zog die Zentralwerte der Löhne aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem Anforderungsniveau 3 (Fr. 5'909.-) und 4 (Fr. 4'901.-) gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 heran und ermittelte als Durchschnitt dieser beiden statistischen Einkommen einen Wert von Fr. 5'405.- als Ausgangsbasis. Unter Berücksichtigung der als zumutbar erachteten 30 Wochenstunden, einer um 15 % eingeschränkten Leistung und eines Abzuges von 10 %, weil der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein kann, resultierte ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 37'846.-.
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6.2. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Berücksichtigung eines Mittelwertes der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 verletze Bundesrecht.
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Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111 E. 7.2) erkannte, kommt dem "Durchschnittswert", wie ihn die Vorinstanz durch Ermittlung des arithmetischen Mittels aus den beiden LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen statistischen Löhne von Männern des Anforderungsniveaus 3 und 4 zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzog, mit Blick auf die LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu, weshalb auf diese Vorgehensweise bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten ist (vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79).
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6.3. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufslehre als Koch, arbeitete aber nach Feststellung des kantonalen Gerichts lediglich zwei Jahre in diesem Beruf. Seit dem Jahre 1987 ist er im Bereich Logistik tätig. Diesen Beruf, bei dem er sich im Verlaufe der vielen Jahre auch ohne eigentliche Berufbildung sicherlich einige Erfahrungen und Berufskenntnisse hatte erarbeiten können, kann er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Dasselbe gilt auch für die Tätigkeit als Koch. Der Einstufung im Anforderungsniveau 3, wofür Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, steht damit entgegen, dass er die von ihm im Erwerbsleben erworbenen spezifischen Kenntnisse in Anbetracht des noch zumutbaren Tätigkeitsspektrums nicht einbringen kann. Das kantonale Gericht hat denn auch nicht konkretisiert, welche Berufs- und Fachkenntnisse dem Versicherten für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Daran ändert nichts, dass er anlässlich der beruflichen Abklärung in der F.________ das Bedürfnis äusserte, anspruchsvollere Tätigkeiten ausführen zu wollen. Die vorliegenden Umstände rechtfertigen das Anforderungsniveau 4 als massgebliche Stufe heranzuziehen, wovon auch bereits die IV-Stelle in ihrer Verfügung ausgegangen war.
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6.4. Der statistische Durchschnittslohn betrug gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1 (S. 26), für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden monatlich Fr. 4'901.-. Das kantonale Gericht hat bei einer attestierten verminderten Leistungsfähigkeit von 10 - 20 % eine solche von 15 % berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Bei 30 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 resultiert ein Lohn von Fr. 38'130.- (Fr. 4'901 x 12 : 40 x 30 x 0.85 = Fr. 37'492.65/100 x 101.7).
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6.5. Der Beschwerdeführer beantragt, von diesem Wert sei der höchstmögliche Abzug von 25 % vorzunehmen, Das kantonale Gericht hatte einen solchen von 10 % berücksichtigt.
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Die Höhe des Abzuges kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) gerügt werden. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer von den zulässigen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lediglich das letzte Kriterium berücksichtigt werden kann. Dafür einen Abzug von 10 % zu gewähren, war materiellrechtlich nicht rechtsfehlerhaft. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 34'317.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von 71'512.- einen Invaliditätsgrad von 52 % ergibt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang ist die IV-Stelle kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2014 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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