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Informationen zum Dokument  BGer 4A_486/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_486/2015 vom 08.10.2015
 
{T 0/2}
 
4A_486/2015
 
 
Verfügung vom 8. Oktober 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Pflüger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015 mit Beschwerde vom 15. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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