BGer 5A_791/2015 | |||
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BGer 5A_791/2015 vom 08.10.2015 | |
{T 0/2}
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5A_791/2015
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Urteil vom 8. Oktober 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. August 2015.
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Erwägungen: | |
1. Am 15. Juli 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland über A.A.________ (geb. 1972; Betroffene) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an und ernannte einen Beistand. Dagegen reichte B.A.________, welche als Verfahrensbeteiligte bezeichnet wird, am 15. August 2015 beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, einen Antrag auf Ergänzung des Kammerentscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2015 ein. Am 15. August 2015 ersuchte die Betroffene um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Obergericht stellte am 26. August 2015 fest, die Betroffene habe den erstinstanzlichen Entscheid am 16. Juli 2015 entgegengenommen, womit die Beschwerdefrist "bis am 16. August 2015 gelaufen sei". Die Beschwerdeführerinnen hätten daher keine Möglichkeit, ihre Eingaben innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, müsse sie Anträge und eine Begründung enthalten. Die Eingaben der beiden Beschwerdeführerinnen widersprächen diesen Vorschriften, sodass darauf nicht einzutreten sei. Die Betroffene, A.A.________, hat am 24. September 2015 (Postaufgabe: 1. Oktober 2015) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
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2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.2. Die Beschwerdeführerin möchte zwar Beschwerde führen; ihre Eingabe enthält aber weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung. Es wird in keiner Weise auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug genommen. Auf die offensichtlich unzulässige und nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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