BGer 9C_726/2015 | |||
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BGer 9C_726/2015 vom 09.10.2015 | |
9C_726/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 9. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2015,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. September 2015, womit es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies und ihn zudem aufforderte, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen,
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in Erwägung, | |
dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass zudem die vorgeschriebene Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 42 Abs. 3 BGG) fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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