BGer 6B_680/2015 | |||
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BGer 6B_680/2015 vom 12.10.2015 | |
{T 0/2}
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6B_680/2015
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Urteil vom 12. Oktober 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2015.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. | |
X.________ gelangt am 30. Juni 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Nichtanhandnahme der Strafanzeige nicht rechtmässig sei, und es sei festzustellen, dass die bislang mit der Strafanzeige befassten Behörden nicht über die für die Prüfung derselben notwendige Unabhängigkeit und Neutralität verfügten. Eventualiter sei festzustellen, das die bislang mit der Strafanzeige befassten Behörden nicht über die für die Prüfung derselben notwendige Unabhängigkeit und Neutralität verfügten. Mit Eingabe vom 29. August 2015 ersucht er darum, dass Verfahren sei zu sistieren, bis endgültig darüber entschieden sei, ob das bundesgerichtliche Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 einen Straftatbestand erfülle. In seinen Eingaben vom 10. und 14. September 2015 erinnert er an sein Sistierungsgesuch.
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2. |
3. | |
Der Beschwerdeführer kann gegen die angeblich fehlbaren Richter und Richterinnen des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, keine Zivilforderungen geltend machen. Gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen ist ausgeschlossen (Abs. 3). Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machen kann, hat er kein Beschwerderecht in der Sache.
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4. | |
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das obergerichtliche Urteil vom 24. Februar 2011 sei fehlerhaft, zielen auf eine materielle Überprüfung der Nichtanhandnahme bzw. im Ergebnis auf die nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Urteils. Darauf ist nicht einzutreten.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geltend macht, beruft er sich hingegen auf ein Parteirecht, dessen Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Nach der genannten Verfassungsbestimmung hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch deshalb als verletzt an, weil "Gerichtskollegen am gleichen Gericht über eine Strafanzeige gegen andere Gerichtskollegen" befinden (Beschwerde, S. 5). Das Vorbringen erweist sich als unbegründet. Materiell ist kein Ausstandsgrund erkennbar. Die Neutralität und Unparteilichkeit wird durch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern objektiv nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6 S. 9 ff.; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstandsgrund könnte dann gegeben sein, wenn konkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommheit schliessen liessen. Solche Umstände sind vorliegend jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
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5. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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