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Informationen zum Dokument  BGer 9C_663/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_663/2015 vom 12.10.2015
 
{T 0/2}
 
9C_663/2015
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2014, worin an der angeordneten medizinischen Begutachtung von A.________ durch das Zentrum B.________, namentlich die Dres. med. C.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, festgehalten wurde,
1
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015, mit welchem die dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde,
2
in die hiegegen von A.________ geführte Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei auf eine medizinischen Abklärung zu verzichten und es sei ihr gestützt auf die bereits aktenkundigen ärztlichen Unterlagen, insbesondere die Berichte des Prof. Dr. med. E.________, TCM, vom 29. November 2013 und des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, vom 19. April 2013, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
4
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
5
dass derartige Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271, 318 E. 6 S. 320 ff.),
6
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015, 8C_20/2015 vom 19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, 8C_227/2013 vom 22. August 2013 und 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
7
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
8
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern sie vor allem - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - materielle Einwendungen erhebt (so etwa bezogen auf die fachliche Qualifikation der von der SMAB AG vorgesehenen Gutachter, welche als deutsche Ärzte, die nicht in der Schweiz praktizierten, nur unzureichend mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Gegebenheiten vertraut seien),
9
dass die betreffenden Rügen im vorliegenden Verfahren unerheblich sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
10
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Oktober 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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