BGer 4A_528/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_528/2015 vom 13.10.2015 | |
{T 0/2}
| |
4A_528/2015
|
Urteil vom 13. Oktober 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Huguenin.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Mietvertrag,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. August 2015.
|
In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. August 2015 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 2. April 2015 erhobene Berufung nicht eintrat;
| |
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. September 2015 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
| |
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
| |
dass die Rechtsschrift vom 27. September 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
| |
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 13. Oktober 2015
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |