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Informationen zum Dokument  BGer 6B_568/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_568/2015 vom 14.10.2015
 
{T 0/2}
 
6B_568/2015
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Datenbeschädigung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. April 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ reichte am 2. Januar 2014 eine Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein. Er wirft diesen vor, ihn durch die Nichtherausgabe der Dokumente und durch Behinderung des IV-Verfahrens genötigt, Daten beschädigt bzw. vernichtet und ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. Zudem hätten sie durch die Verzögerung des IV-Verfahrens und insbesondere durch das falsche ärztliche Zeugnis sein Vermögen arglistig geschädigt.
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B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für die Begründung seiner Beschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, da er diesen mit seiner Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist stellte und eine Ergänzung der Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht zulässig ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 3), erscheinen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht zudem als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren kommt auch deshalb nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Erwägung 2
 
Der vorliegende Fall ist spruchreif. Dem Sistierungsantrag ist nicht stattzugeben, da der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. April 2015 legitimiert ist (vgl. nachfolgend E. 3). Das Bundesgericht hat sich in der Sache daher nicht zu den vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 erhobenen Vorwürfe zu äussern. Die von diesem angekündigten Entscheide haben keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
3
3. 
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3.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Er legt auch nicht dar, dass er solche gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Strafverfahren adhäsionsweise hätte geltend machen wollen. Er erwähnt lediglich, "ein anderer Entscheid werde auch das Erheben von Zivilansprüchen nach sich ziehen" (Beschwerde S. 2). Er weist zudem darauf hin, dass sich der Fall gemäss seiner Rechtsschutzversicherung nicht mittels Adhäsionsklage lösen lasse, es seiner Ansicht nach jedoch nur darum gehe, "die Feststellung der Grundlagen richtig geltend zu machen", was er mit seiner Beschwerde beantrage (Beschwerde S. 7). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gedenkt, Zivilforderungen gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen. Entsprechend legt er auch nicht dar, welche Zivilansprüche ihm gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 zustehen könnten. Er beantragte im vorinstanzlichen Verfahren gar eigens, "es sei ihm das Recht zu geben, die Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen". Der Beschwerdeführer sieht seinen Schaden offensichtlich in den ihm zu Unrecht nicht bzw. verspätet ausbezahlten Krankentag- bzw. IV-Geldern. Entsprechende Ansprüche muss er jedoch gegenüber den betreffenden Sozialversicherungsträgern einklagen.
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Erwägung 4
 
4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu Unrecht nicht behandelt (vgl. Beschwerde S. 6 und 7), ist er zur Beschwerde legitimiert. In der Sache erweist sich die Rüge allerdings als unbegründet. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer halte in seiner Replik vom 23. Februar 2015 im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sodann nimmt sie auf die zusätzlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Replik Bezug (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 2 f.). Ihr ist demnach nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik auch zusätzliche Anträge stellte. Dessen Einwand, die Vorinstanz behaupte fälschlicherweise, er hätte in seiner Replik im Wesentlichen dieselben Rechtsbegehren gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6), geht fehl.
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4.3. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz den Antrag, die in der Beschwerde zusätzlich beschuldigten Personen seien ebenfalls zu verurteilen und zu bestrafen, sofern sie schuldig seien (vgl. Beschwerde Antrag Ziff. 11). In seiner Replik vom 23. Februar 2015 beantragte er zudem, es sei eine Hausdurchsuchung bei der Neuropsychologin E.________ anzuordnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen; eventualiter sei das Resultat der Untersuchung aus dem Strafantrag gegen Frau E.________ abzuwarten bzw. das Verfahren sei zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen Frau E.________ die massgeblichen Erkenntnisse liefere (vgl. Anträge Ziff. 6 und 10).
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Die Vorinstanz führt dazu aus, der Antrag auf Bestrafung der "in dieser Beschwerde zusätzlich beschuldigten Personen" sei weder Gegenstand der Strafanzeige noch der angefochtenen Verfügung. Folglich gehe dieser über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten sei (angefochtener Beschluss E. 2.1 S. 3). Die Vorinstanz gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen E.________ demnach nicht statt, weshalb auch kein Raum für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei einem Sistierungsantrag nach dessen Sinn und Zweck nicht um einen "Eventualantrag", der nur für den Fall zu behandeln ist, dass dem Hauptantrag - hier dem Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 - nicht entsprochen wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag nicht begründete. Er zeigt weder in seiner Beschwerde vor Bundesgericht noch in seiner Replik vor der Vorinstanz auf, inwiefern die Erledigung der Strafanzeige gegen E.________ einen Einfluss auf die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 haben könnte. Mit ihrem Entscheid in der Sache selber hat die Vorinstanz implizit über das Sistierungsgesuch entschieden. Dass sie nicht ausdrücklich darlegte, dass sie auf die Sistierung verzichte, bildet unter den vorliegenden Umständen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil 2C_250/2012 vom 28. März 2012 E. 2.1).
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Erwägung 5
 
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen hatten.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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