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Informationen zum Dokument  BGer 6B_918/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_918/2015 vom 16.10.2015
 
{T 0/2}
 
6B_918/2015
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.X.________,
 
2. B.X.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
2. C.E.________,
 
3. D.E.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juli 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben (z.B. Art. 41 ff. OR und Art. 28 ZGB) und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen (vgl. Urteil 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer haben sich mit dem Strafantrag vom 23. März 2015 sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert. Unter Verweis auf ein früheres Bundesgerichtsurteil (Urteil 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.2.5) machen sie geltend, aus den Tatbeständen der Verleumdung und der üblen Nachrede zivilrechtliche Ansprüche ableiten zu können. Hinsichtlich des Verdachts der versuchten Erpressung könnten sie auch Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung geltend machen.
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1.3. Damit legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche Ansprüche sie gegenüber den Beschwerdegegnern aus Art. 41 ff. OR oder aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten wollen. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht jedenfalls für die Begründung der Beschwerdelegitimation ein schlichter Hinweis auf die Möglichkeit, allenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, nicht aus. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der simple Verweis auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welchen Schaden sie aufgrund der Zahlungsaufforderung und der damit verbundenen Androhung der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses erlitten haben könnten. Aus der Beschwerde geht weiter nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführer Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung ableiten wollen. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweis). Dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich.
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Erwägung 2
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind hingegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht Legitimierter kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die diesbezügliche Kritik ist indessen unbehelflich. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Rüge, der angefochtene Beschluss enthalte keine Ausführungen zur Frage, ob der Mietzins bezahlt worden sei oder nicht. Damit rügen sie faktisch eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, hinsichtlich dessen ihnen kein Beschwerderecht zusteht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sein soll, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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2.2. Weiter enthält die Beschwerde zwar Ausführungen zum Grundsatz "in dubio pro duriore", aber die Beschwerdeführer legen in der Folge nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll. Vielmehr beschränken sie sich darauf, die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenzufassen. An einer eigentlichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beschluss fehlt es gänzlich. Dies genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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2.3. Soweit die Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend machen und einwenden, die fraglichen Mietzinse seien im Zeitpunkt des Erhalts des Mahnschreibens bereits beglichen gewesen, die Beschwerdegegner hätten wider besseres Wissen gehandelt und es bestehe ein Tatverdacht hinsichtlich der beanzeigten Delikte, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Die erwähnten Vorbringen liefen im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des Entscheids hinaus. Gleiches gilt für die Ausführungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der angeblich ehrverletzenden Äusserungen sowie der Frage, ob es sich beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegner um eine Drittperson im Sinne von Art. 173 StGB handelt.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Oktober 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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