BGer 9C_568/2015 | |||
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BGer 9C_568/2015 vom 16.10.2015 | |
9C_568/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 16. Oktober 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
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lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 17. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Neuanmeldung vom 26. März 2014 ersuchte die 1980 geborene, an cystischer Fibrose leidende A.________ um Prüfung des Rentenanspruchs. Die IV-Stelle Bern trat auf das Gesuch ein und verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Hiegegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2015 mangels Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die angefochtene Verfügung verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzlich hängige Verfahren betreffend eine Rente der Invalidenversicherung und verpflichtet sie gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken kann. Zudem steht in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten (Urteil 8C_665/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3-5.2 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich verschiedene Bescheinigungen des Sozialamtes ein. Ob diese - teilweise vor, teilweise nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden - Unterlagen beachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann vorliegend offen bleiben: Bereits die vorinstanzliche Aktenlage lässt die Beurteilung der Bedürftigkeit ohne Weiteres zu (E. 3.3 hiernach). Die neu aufgelegte Stellungnahme der behandelnden Pneumologin vom 13. August 2015ist erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung entstanden und deshalb unzulässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV).
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2.1.1. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, legt seinem Urteil aber den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 2.2.2).
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2.1.2. Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; je mit Hinweisen). Die normative Frage, ob ein Rechtsmittel aussichtslos ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren zu schützen seien, sondern lediglich, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Instruktionsrichter verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren zum einen wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit hinsichtlich der Gerichtskosten von maximal Fr. 1'000.-. Er erwog, zwar bestehe gemäss Sozialhilfebudget ein Fehlbetrag von Fr. 18.55 pro Monat. Indes sei trotz Aufforderung zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das im Budget berücksichtigte Einkommen von Fr. 1'500.- und damit die Prozessarmut nicht nachgewiesen worden. Implizite ging die Vorinstanz damit auch von einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1) der Beschwerdeführerin aus.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, beim Sozialhilfebudget handle es sich um ein sogenanntes Rahmenbudget, in welchem - bei unregelmässigen Einnahmen - einkommensseitig ein hypothetischer Wert ausgewiesen werde. Die tatsächlichen Einnahmen seien - wie den vor Bundesgericht aufgelegten Belegen zu entnehmen sei - indes wesentlich tiefer ausgefallen, womit auch der effektive Fehlbetrag wesentlich höher sei. Doch selbst bei Annahme eines Fehlbetrags von Fr. 18.55 pro Monat hätte das kantonale Gericht die Bedürftigkeit nicht verneinen dürfen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche über kein Vermögen verfüge, vom Sozialdienst unterstützt werde, belege die prozessuale Bedürftigkeit.
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3.3. Die Beschwerdeführerin war mit Verfügung vom 17. März 2015 aufgefordert worden, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den geforderten Belegen einzureichen. Das ausgefüllte Formular ging am 15. April 2015 beim kantonalen Gericht ein. Entsprechend den Vorgaben des Formulars (S. 5 Rubrik "Belege", zweite Variante ["Aktuelle Bestätigung des Sozialamts über Beginn und Höhe der Unterstützungsleistungen" und "Aktuelles Sozialhilfebudget des Sozialamts"]) legte die Beschwerdeführerin - nebst dem bereits aufgelegten Sozialhilfebudget (Rahmenbudget) - eine unterzeichnete Bestätigung des Sozialamtes vom 13. April 2015 auf, gemäss welcher sie seit Dezember 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werde. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sämtliche gemäss Formular geforderten Beweisstücke - aktuelle Einkommensnachweise gehören nicht dazu - einreichte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Mithin hätte es an der Vorinstanz gelegen, die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich der Bedürftigkeit anzuhalten, falls sie Zweifel an der Prozessarmut hegte (vgl. Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Jusletter vom 7. Dezember 2009, Rz. 20 mit Hinweis auf Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 4.3). Eine solche Aufforderung ist von Seiten des Gerichts nicht ergangen. Ohnehin ist die Bedürftigkeit - entgegen der angefochtenen Verfügung - bereits anhand der vorinstanzlich aufgelegten Unterlagen überprüfbar und zu bejahen: Stellt man die (mittels des Sozialhilfebudgets) ausgewiesenen Positionen des zivilprozessualen Zwangsbedarfs (ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Nebenkosten, monatlichen Berufsauslagen und ausserordentlichen Arztkosten) von Fr. 2'670.- (um 30 % erhöhter Grundbetrag [Fr. 1'200.-] von Fr. 1'560.- [Lit. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 i.V.m. Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010]; Miete von Fr. 900.-; Krankenkassenprämien von Fr. 210.-) den im Rahmenbudget aufgeführten Einnahmen von Fr. 2'500.- gegenüber, resultiert bereits ein monatliches Manko von Fr. 170.-. Mithin hält die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit vor Bundesrecht nicht stand.
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3.4. Zum anderen erachtete das kantonale Gericht die Beschwerde als aussichtslos, weil gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin vom 29. September 2014 seit Dezember 2013 keine Veränderung des Gesundheitszustands erstellt sei, womit weiterhin vom bisherigen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden könne. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die behandelnde Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, habe die Gesundheitsverschlechterung hinreichend begründet. Indem die Vorinstanz einzig auf die nicht fachärztliche Stellungnahme des RAD abstütze, die ausschliesslich auf den Akten beruhe, verletze sie die Grundsätze der Beweiswürdigung.
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In den Akten finden sich im Wesentlichen zwei Berichte der behandelnden Pneumologin Dr. med. B.________ vom 22. August 2014 und 19. Januar 2015 sowie dazu verfasste Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. September 2014 und 4. Februar 2015. Die Pneumologin begründete die seit 21. Dezember 2013 postulierte Gesundheitsverschlechterung (Arbeitsunfähigkeit von neu 50 % statt bisher 40 %) im Wesentlichen mit der zunehmenden Verschlechterung der pulmonalen Situation (Abnahme der exspiratorischen Einsekundenkapazität [FEV1]), der herabgesetzten Leistungsfähigkeit bzw. chronischen Müdigkeit aufgrund der chronischen Infektion im Respirationstrakt sowie mit dem gestiegenen täglichen Therapieaufwand (drei Stunden pro Tag), welcher für die Erhaltung des aktuellen Zustands notwendig sei. Demgegenüber hielt die RAD-Internistin eine 50%ige Einschränkung für nicht nachvollziehbar, u.a. weil der geltend gemachte Therapieaufwand über dem Durchschnitt von CF-Kranken liege. Sie befand, die Beschwerdeführerin habe als Juristin nun einen Beruf, der von der physischen Belastung her ein 100 %-Pensum zuliesse. Abzüglich zwei Stunden für die tägliche Therapie und (allenfalls) eines Abzugs von 30 Minuten für den Arbeitsweg resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 31.5 %.
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Mit Blick auf die summarisch wiedergegebenen, sich widersprechenden Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit, wobei sich die Widersprüche nicht ohne Weiteres auflösen lassen, und eingedenk der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert fachärztlicher Aussagen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (Urteil 9C_942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3) bzw. von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) kann die bei der Vorinstanz anhängig gemachte Beschwerde zumindest nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
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3.5. Zusammenfassend ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt und das Rechtsmittel nicht aussichtslos. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung) für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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4. Die unterliegende Vorinstanz resp. der Kanton Bern hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Februar 2015 gutgeheissen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Oktober 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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